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Milchkühe liegen in den Liegeboxen eines großen Stalls
Symbolbild. Foto: Matthias Zomer (Pexels)
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Wer in diesen Tagen die Lokalzeitungen liest, bekommt den Eindruck, dass gerade besonders viele Landwirte wegen Tierquälerei vor Gericht stehen. Die Mittelbayerische titelt aus Neumarkt in der Oberpfalz über Landwirte, die sich wegen Tierschutzverstößen verantworten müssen, und stellt gleich in der Überschrift die Frage: Häufen sich die Fälle?

Die Antwort ist unbequemer, als die Frage klingt. Was sich häuft, sind die Prozessberichte. Was sich nicht häuft, sind Urteile.

Was gerade vor deutschen Gerichten läuft

Der Neumarkter Fall steht hinter einer Bezahlschranke, deshalb geben wir hier keine Verfahrensdetails wieder, die wir nicht selbst geprüft haben. Belegt ist die Fragestellung der Zeitung, und die passt zu zwei Verfahren, die sich sauber nachvollziehen lassen.

Im Allgäu hat das Landgericht Memmingen am 20. Januar 2026 einen umfangreichen Prozess neu begonnen. Angeklagt sind laut einer Mitteilung des Gerichts, die das Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt und agrarheute wiedergegeben haben, zwei Landwirte und zwei Angestellte eines Milchviehbetriebs aus Bad Grönenbach. Der Vorwurf: gemeinschaftliche Verstöße gegen Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes in 58 Fällen. Bei 58 behandlungsbedürftigen Rindern sollen die Angeklagten weder für eine tierärztliche Behandlung noch für eine Tötung gesorgt haben. Dazu kommt der Vorwurf, Tiere unangemessen mit einem Radlader transportiert zu haben. Von den 58 Tieren wurden nach Angaben aus der Anklage 14 geschlachtet und 16 euthanasiert. Es gilt die Unschuldsvermutung, ein Urteil steht aus.

Bemerkenswert ist, warum dieser Prozess überhaupt noch einmal von vorn beginnt. Die Vorwürfe wurden bereits im Oktober 2023 gegen damals sechs Angeklagte verhandelt. Abgeschlossen wurde das Verfahren nur gegen zwei Angestellte, die rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt wurden. Gegen die übrigen Angeklagten wurde es ausgesetzt und musste neu aufgerollt werden. Der Grund laut Gericht: vorrangige Haftsachen und die hohe Zahl erwarteter Sitzungstage.

Rinder stehen in einem dunklen Stall an einem Futtertrog

Der dritte Fall ist der, über den wir Anfang September berichtet haben. Vor dem Amtsgericht Lahr endete ein Verfahren gegen einen Landwirt aus der Ortenau ohne Urteil, eingestellt gegen eine Geldauflage von 1.000 Euro. Wie es dazu kam und welche juristische Hürde dahintersteckt, steht in unserem Bericht über den Tierquälerei-Prozess in Lahr.

Die Zahl, die alles einordnet: 94 Prozent

Drei Verfahren in wenigen Wochen fühlen sich nach einer Welle an. Sie sind eher das Gegenteil, nämlich die seltenen Ausnahmen, die es bis in einen Gerichtssaal schaffen.

Die Rechtswissenschaftlerin Eva Maria Bäcker hat in ihrer Dissertation an der Universität Konstanz untersucht, was mit Anzeigen wegen Tierschutzstraftaten passiert. Ihr Befund, gestützt auf die Auswertung von Einstellungsbescheiden und Gesprächen mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: Verstöße gegen das Tierschutzgesetz werden zu mindestens 94 Prozent gar nicht erst verfolgt. Die Arbeit ist frei zugänglich, jede und jeder kann sie nachlesen.

Dazu passt die amtliche Statistik. Für 2024 weist die Strafverfolgungsstatistik bundesweit 1.156 Verurteilungen aus, bei denen das Tierschutzgesetz die schwerste Straftat war. In 1.099 dieser Fälle blieb es bei einer Geldstrafe, 47 Mal gab es eine Freiheitsstrafe, davon vier ohne Bewährung. Dem stehen 7.706 Fälle gegenüber, die die Polizei 2025 nach dem Tierschutzgesetz erfasst hat. Die beiden Zahlen stammen aus verschiedenen Statistiken und Jahren, eine Quote lässt sich daraus nicht rechnen. Als Größenordnung reicht es: Auf rund sieben erfasste Fälle kommt ungefähr eine Verurteilung. Und selbst das ist noch geschmeichelt, weil die Statistik nur die jeweils schwerste Tat zählt und das Tierschutzgesetz hinter jeden Tatbestand des Strafgesetzbuchs zurücktritt. Gemessen an über 200 Millionen sogenannten Nutztieren, die in Deutschland jährlich gehalten werden, liest sich das eher wie eine Fußnote als wie eine Vollzugsbilanz.

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Warum so wenig ankommt

Der zentrale Grund steckt in Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Wer nachweisen will, dass jemand Leiden billigend in Kauf genommen hat, muss in den Kopf des Halters schauen. In der Praxis reicht dafür oft der Hinweis, es habe sich um eine Fehleinschätzung gehandelt.

Bäcker beschreibt dazu ein Muster, das über Einzelfälle hinausgeht. Staatsanwaltschaften legen die unbestimmten Begriffe des Gesetzes, also Schmerzen, Leiden, Erheblichkeit, systematisch eng aus. Als Ursachen benennt sie Rechtsunsicherheit, Überlastung, fehlendes veterinärmedizinisches Fachwissen und die verbreitete Annahme, was verordnungsrechtlich zulässig sei, könne nicht strafbar sein. Ihr Vorschlag: verbindliche staatsanwaltliche Richtlinien, die den Paragrafen konkretisieren.

Das Paradox mit den Haustieren

Ein Befund aus der Arbeit bleibt besonders hängen. Es gibt in Deutschland mehr Urteile zu Haustieren als zu Tieren in der Landwirtschaft, obwohl rund 34 Millionen Haustieren über 200 Millionen Tiere in der Nutztierhaltung gegenüberstehen.

Wie das aussieht, hat das Amtsgericht Wunsiedel gerade vorgeführt. Ein Mann ließ in seiner Voliere Tauben und Fasane verdursten und verhungern und wurde dafür zu 7.200 Euro verurteilt. Ein Verbot, weiter Tiere zu halten, sprach das Gericht nicht aus, obwohl er längst wieder 23 Tauben hält. Den Fall und das, was er über Tierhalteverbote verrät, haben wir hier aufgeschrieben.

Wer seinen Hund verhungern lässt, hat mit einem Verfahren zu rechnen. Was im Stall passiert, wird an Standards gemessen, die der Gesetzgeber selbst gesetzt hat: 0,75 Quadratmeter für ein Mastschwein von 110 Kilogramm, für ein Masthuhn ungefähr die Fläche eines DIN-A5-Blatts, Anbindehaltung bei Rindern bis heute zulässig. Wo die Norm so tief liegt, wird der Rechtsbruch zur Ausnahme, nicht das Leiden.

Die tierethische Einordnung

Genau hier liegt der Punkt, der über Justizkritik hinausgeht. Ein Prozess klärt, ob jemand gegen ein Gesetz verstoßen hat. Er klärt nicht, ob das Gesetz die Tiere schützt.

Die 58 Rinder aus dem Allgäuer Verfahren sind keine Aktenzahl. Es waren Individuen mit Schmerzempfinden, Sozialbindungen und einem Interesse daran, nicht zu leiden. Dass 16 von ihnen eingeschläfert werden mussten, ist der Endpunkt einer Kette, die nicht mit einem einzelnen Betrieb beginnt. Sie beginnt mit einem System, in dem Behandlungskosten gegen den Wert eines Tieres gerechnet werden und in dem diese Rechnung meistens niemanden interessiert.

Deshalb reicht der Ruf nach strengerer Kontrolle als Konsequenz aus solchen Prozessen nicht aus. Die ehrlichere Frage lautet, ob wir Tiere überhaupt so nutzen wollen. Jede Milchtüte, die im Regal stehen bleibt, entzieht dieser Rechnung eine Grundlage.

Was du tun kannst

Wenn du Missstände beobachtest, melde sie dem zuständigen Veterinäramt, schriftlich und mit Datum, Ort und möglichst konkreter Beschreibung. Behörden können Tiere nach Paragraf 16a des Tierschutzgesetzes fortnehmen und Haltungsverbote aussprechen, ohne dass es ein Strafurteil braucht. Wie dieser Verwaltungsweg funktioniert und wo seine Grenzen liegen, haben wir in unserem Beitrag zu Paragraf 16a Tierschutzgesetz aufgeschrieben.

Und wenn du die Arbeit von Organisationen unterstützen willst, die solche Fälle überhaupt erst öffentlich machen: Recherchen, Anzeigen und juristische Begleitung kosten Geld, das selten aus öffentlichen Töpfen kommt.

Methodik und Quellen

Für diesen Text haben wir die Gerichtsmitteilung zum Allgäuer Verfahren in der Wiedergabe durch das Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt und agrarheute ausgewertet, dazu die Dissertation von Eva Maria Bäcker, den Statistischen Bericht Strafverfolgung 2024 des Statistischen Bundesamtes und die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 des BKA.

Den Bericht der Mittelbayerischen zum Neumarkter Verfahren konnten wir nicht im Volltext prüfen, er steht hinter einer Bezahlschranke. Wir geben deshalb ausschließlich die Fragestellung wieder, die aus der Überschrift hervorgeht, und keine Details zu Angeklagten, Vorwürfen oder Verhandlungsverlauf. Namen von Beschuldigten nennen wir grundsätzlich nicht, in allen genannten laufenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung.

Offen bleibt die naheliegende Frage: Ob die Zahl der Anklagen bundesweit tatsächlich steigt, lässt sich aus drei Lokalberichten nicht ableiten. Eine belastbare Antwort gäbe erst die Strafverfolgungsstatistik der kommenden Jahre. Der Jahrgang 2025 erscheint voraussichtlich im November 2026.

Quellen: Eva Maria Bäcker, „Strafverfolgung von Tierschutzkriminalität”, Duncker & Humblot 2025, Open Access (DOI) · agrarheute zum Prozessauftakt in Memmingen

Haeufige Fragen

FAQ - Das fragen andere

Was gerade vor deutschen Gerichten läuft?
Der Neumarkter Fall steht hinter einer Bezahlschranke, deshalb geben wir hier keine Verfahrensdetails wieder, die wir nicht selbst geprüft haben. Belegt ist die Fragestellung der Zeitung, und die passt zu zwei Verfahren, die sich sauber nachvollziehen lassen. Im Allgäu hat das Landgericht Memmingen am 20. Januar 2026 einen umfangreichen Prozess neu begonnen.
Warum so wenig ankommt?
Der zentrale Grund steckt in Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Wer nachweisen will, dass jemand Leiden billigend in Kauf genommen hat, muss in den Kopf des Halters schauen. In der Praxis reicht dafür oft der Hinweis, es habe sich um eine Fehleinschätzung gehandelt. Bäcker beschreibt dazu ein Muster, das über Einzelfälle hinausgeht.
Was du tun kannst?
Wenn du Missstände beobachtest, melde sie dem zuständigen Veterinäramt, schriftlich und mit Datum, Ort und möglichst konkreter Beschreibung. Behörden können Tiere nach Paragraf 16a des Tierschutzgesetzes fortnehmen und Haltungsverbote aussprechen, ohne dass es ein Strafurteil braucht.
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