Kater getötet, vier Freisprüche: Ein Urteil, das fassungslos macht

Am Dienstag, dem 4. August 2026, hat das Landesgericht Innsbruck vier Angeklagte im Alter von 16, 19, 21 und 25 Jahren freigesprochen. Der Vorwurf lautete Tierquälerei. Es ging um den Tod eines Katers namens Schmotzer aus Brixen im Thale in Tirol, dokumentiert in einem Video, das Ende April 2026 durch die sozialen Netzwerke ging.
Die Verhandlung dauerte anderthalb Stunden. Danach waren alle vier frei, und zwar rechtskräftig: Die Staatsanwältin verzichtete noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel.
Bleibt ein toter Kater, ein Video, das man nicht mehr aus dem Kopf bekommt, und ein Rechtssystem, das dazu sagt: nichts passiert. Unter den Beiträgen dazu stehen inzwischen Tausende Kommentare, die sich alle auf denselben Satz herunterbrechen lassen: Ich verstehe das nicht.
Wir auch nicht. Und wir schreiben hier trotzdem auf, wie es dazu kommen konnte, weil wir glauben: Wer die Mechanik dieses Urteils versteht, weiß danach sehr genau, wo der Hebel liegt.
Wo wir stehen
Was mit diesem Kater passiert ist, ist durch nichts zu rechtfertigen. Ein Bolzenschussgerät, eine Schneeschaufel, ein Messer, und eine Kamera, die mitläuft. Wir finden das zutiefst verachtenswert, und wir finden es unerträglich, dass am Ende niemand dafür einsteht.
Dieser Text erklärt das Urteil. Er verteidigt es nicht. Wir halten das Ergebnis für falsch und das Gesetz dahinter für kaputt, und wir sagen weiter unten konkret, was sich ändern muss.
Was passiert ist
Das Video, das im April 2026 kursierte, zeigt nach übereinstimmenden Medienberichten mehrere junge Männer, die einen Kater töten. Zum Einsatz kamen ein Bolzenschussgerät, eine Schneeschaufel und ein Messer.
Die öffentliche Reaktion war massiv. Es gab Hassnachrichten und Morddrohungen gegen die Beteiligten, Ausschlüsse aus Vereinen, und mindestens einer verlor seinen Arbeitsplatz. Ein Beschuldigter erhielt in einem separaten Verfahren eine Diversion wegen Nötigung, weil er jemandem gedroht haben soll, der die Polizei einschalten wollte.
Das ist der Stand vor dem Prozess. Und es erklärt, warum der Freispruch so viele Menschen fassungslos zurücklässt.

Symbolbild. Der getötete Kater aus Brixen im Thale hieß Schmotzer.
Woran der Fall juristisch gescheitert ist
Der Schlüssel hängt an einem einzigen Wort.
In Österreich regelt § 222 StGB die Tierquälerei. Absatz 1 stellt unter Strafe, wer ein Tier „roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt”. Absatz 3 ergänzt: „Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.” Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Entscheidend ist dieses Wort mutwillig. Es bedeutet juristisch nicht dasselbe wie „vorsätzlich”. Gemeint ist das Töten aus freier Gesinnung heraus und ohne erkennbaren Grund. Wer ein Tier tötet und dafür irgendeinen nachvollziehbaren Anlass angibt, handelt nach dieser Definition nicht mutwillig, selbst wenn die Tat auf jeden Außenstehenden grausam wirkt.
Genau an dieser Stelle ist die Anklage gescheitert. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass weder die äußere noch die innere Tatseite erfüllt war. Zugrunde lag die Annahme, der Kater sei bereits schwer verletzt aufgefunden worden und die vier hätten ihn von seinem Leiden erlöst. Ein Motiv also, und damit kein Mutwille im Sinne des Gesetzes.
Dazu kam ein zweiter Punkt, den das Gericht laut Medienberichten anführte: Ein Bolzenschussgerät sei ein Werkzeug zum Töten von Tieren, kein Instrument eines Tierquälers. Der Schuss sei zwar unsachgerecht ausgeführt worden, spreche aber gegen eine sadistische Absicht.
Und schließlich das veterinärmedizinische Gutachten. Der Sachverständige konnte nicht feststellen, ob das Tier die Schaufelschläge überhaupt noch gespürt hat. Die anschließenden Muskelkrämpfe deutete er als reflexartig, nicht als schmerzbedingt.
Damit fehlte auch der Nachweis „unnötiger Qualen” nach Absatz 1. Wo ein Gericht Zweifel nicht ausräumen kann, muss es freisprechen. Das ist der Grundsatz in dubio pro reo, und er gilt zu Recht in jedem Rechtsstaat.
Nur regelt in dubio pro reo, wie ein Gericht mit Zweifeln umgeht. Wie viele Zweifel ein Gesetz überhaupt zulassen sollte, steht auf einem anderen Blatt.

Symbolbild. Der Fall scheiterte an einem einzigen Tatbestandsmerkmal in § 222 StGB.
Was uns an dieser Begründung nicht überzeugt
Die Erlösungs-Erzählung. Die gesamte Konstruktion steht und fällt damit, dass der Kater bereits schwer verletzt war. Woher diese Annahme im Detail stammt und wie belastbar sie ist, kann die Öffentlichkeit nicht überprüfen, denn die Verhandlung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Was bleibt, ist eine Version, die genau denjenigen entlastet, die sie vortragen. Das mag prozessual korrekt gewürdigt worden sein. Überzeugend ist es von außen nicht.
Das Bolzenschuss-Argument. Dass ein Bolzenschussgerät ein Werkzeug zum Töten von Tieren ist und deshalb gegen eine sadistische Absicht spricht, ist juristisch nachvollziehbar. Als moralisches Argument ist es verheerend, und wir kommen weiter unten darauf zurück, warum ausgerechnet dieser Satz das eigentliche Thema öffnet.
Und das Gutachten. Der Sachverständige konnte nicht feststellen, ob das Tier die Schläge noch gespürt hat. Diese Unsicherheit kam den Angeklagten zugute, so funktioniert Strafrecht. Aber sie ging vollständig zulasten des einzigen Beteiligten, der nicht aussagen konnte. Ein Tier bringt keine eigene Perspektive in den Saal, und im geltenden Strafprozess gibt es auch niemanden, der sie für ihn einbringen dürfte. Dazu gleich mehr.
Warum es keine zweite Instanz gibt
Wenn ein Freispruch empört, richtet sich der Verdacht schnell gegen das Gericht. Wir halten die entscheidende Frage aber für eine andere: Warum schaut da nie wieder jemand drauf?
Die Staatsanwältin hat noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel verzichtet. Damit war das Urteil sofort rechtskräftig. Kein Oberlandesgericht wird die Beweiswürdigung je überprüfen, keine zweite Instanz wird sich mit der Frage befassen, ob „mutwillig” hier richtig ausgelegt wurde.
Man kann das so lesen, dass die Anklagevertretung die Beweislage nach der Verhandlung selbst für dünn hielt. Nachvollziehbar. Aber bei einem Fall, der bundesweit diskutiert wird, bei dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen war und bei dem die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs den Ausschlag gibt, wäre eine Überprüfung durch die nächste Instanz das Mindeste gewesen. Ein Berufungsverfahren hätte Öffentlichkeit hergestellt und eine zweite juristische Bewertung erzwungen. Beides gibt es jetzt nicht.
Warum das Urteil nicht nachlesbar ist
Ein Punkt, der zur Verunsicherung beiträgt: Man kann dieses Urteil nicht selbst nachlesen.
Erstinstanzliche Strafurteile österreichischer Landesgerichte werden im Rechtsinformationssystem des Bundes in der Regel nicht veröffentlicht. Dort finden sich vor allem Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Nachlesen lässt sich also der Gesetzestext des § 222 StGB, nicht aber die Begründung dieses konkreten Falls.
Dazu kommt der Ausschluss der Öffentlichkeit. Nach der Medienberichterstattung hatte die Verteidigung das beantragt. Der Tierschutzverein für Tirol verweist zusätzlich darauf, dass das Verfahren wegen eines minderjährigen Angeklagten ohnehin nicht öffentlich war. Die Beweisaufnahme, das Gutachten und die Aussagen wurden also nicht öffentlich verhandelt.
Das Ergebnis ist eine Konstellation, die Vertrauen systematisch zerstört: Ein Fall von hohem öffentlichem Interesse wird hinter verschlossenen Türen verhandelt, das Urteil ist nirgends abrufbar, eine Überprüfung findet nicht statt. Selbst wer dem Gericht keinerlei böse Absicht unterstellt, hat am Ende nichts in der Hand als eine Pressemeldung.
Der Tierschutzverein für Tirol will das Urteil prüfen lassen
Wie schwer der Fall zu greifen ist, zeigt die Reaktion des Tierschutzvereins für Tirol. In einem Statement auf Facebook, das binnen eines Tages rund 1.700 Reaktionen, knapp 400 Kommentare und über 120 Shares sammelte, schreibt der Verein, das Ergebnis erfülle ihn „mit großer Betroffenheit und Enttäuschung”.
Da das Verfahren aufgrund eines minderjährigen Angeklagten nicht öffentlich war, liegt uns die Urteilsbegründung und die weiteren Beweisergebnisse nicht vor. Deshalb werden wir das Gerichtsurteil nicht weiter kommentieren, bevor wir die rechtlichen Erwägungen und Beweiserkenntnisse nicht kennen.
Tierschutzverein für Tirol
Gleichzeitig kündigt der Verein an, sich an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu wenden, mit der Bitte, das Urteil zu prüfen und, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ein Rechtsmittel gegen den Freispruch zu erheben.
Diese Hoffnung dürfte ins Leere laufen. Genau die Staatsanwältin, an deren Behörde sich der Verein wendet, hat noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel verzichtet. Nach einem erklärten Rechtsmittelverzicht ist ein ordentliches Rechtsmittel im österreichischen Strafprozess nicht mehr möglich. Es gibt zwar den außerordentlichen Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur, dieser dient aber der Klärung von Rechtsfragen und wirkt sich in aller Regel nicht zum Nachteil eines rechtskräftig Freigesprochenen aus.
Hier lässt sich das strukturelle Problem mit dem Finger zeigen: Da ist eine Tierschutzorganisation, die etwas unternehmen will, und sie hat schlicht kein Werkzeug dafür. Sie kann bitten. Mehr nicht. Warum das so ist, steht im nächsten Abschnitt.
Ein Satz des Vereins gilt unabhängig vom Verfahren: „Unser Mitgefühl gilt Schmotzer, der in diesem Verfahren im Mittelpunkt stand.”
Das eigentliche Problem ist das Gesetz
Und damit zum Kern. Dieser Fall ist kein Ausrutscher eines einzelnen Richters. Er ist die logische Folge eines Tierschutzstrafrechts, das so gebaut ist, dass es fast nie greift.
Ein Vergleich macht das sichtbar. In Deutschland lautet die entsprechende Norm, § 17 Tierschutzgesetz: bestraft wird, „wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet”, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In Österreich heißt es „mutwillig”, und der Rahmen liegt bei zwei Jahren.
Der Unterschied klingt nach Wortklauberei, ist aber gewaltig. „Ohne vernünftigen Grund” fragt danach, ob ein Grund die Tötung objektiv rechtfertigt. „Mutwillig” fragt danach, ob überhaupt irgendein erkennbarer Grund vorlag. Im ersten Fall muss der Grund einer Prüfung standhalten. Im zweiten Fall reicht es, dass er existiert.
Und dass Tierschutzstrafrecht auch mit der besseren Formulierung kaum durchgesetzt wird, zeigt die Rechtswirklichkeit nebenan. Die Juristin Eva Maria Bäcker hat 2024 in ihrer Dissertation zur Strafverfolgung von Tierschutzkriminalität ausgewertet, was aus Anzeigen in Deutschland tatsächlich wird: Die geschätzte Nichtverfolgungsquote liegt bei mindestens 94 Prozent. 2021 gab es bundesweit 1.008 Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz, davon 995 reine Geldstrafen. Ihr Befund: Staatsanwaltschaften legen die unbestimmten Rechtsbegriffe systematisch so aus, dass Strafbarkeit begrenzt wird.
Dazu kommt die Lücke, die im Fall des Tierschutzvereins gerade sichtbar wurde. Österreich hat mit den Tierschutzombudspersonen eigentlich eine gute Einrichtung. Nur: Nach § 41 Abs. 4 Tierschutzgesetz haben sie Parteistellung ausschließlich in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz und dem Tiertransportgesetz. Im gerichtlichen Strafverfahren nach § 222 StGB haben sie keine. Sie dürfen der Staatsanwaltschaft Verdachtsfälle melden und werden nachträglich über Ermittlungsergebnisse informiert, mehr sieht das Gesetz nicht vor.
Im Saal von Innsbruck saß also niemand mit Parteirechten, der die Interessen des getöteten Tieres hätte vertreten können. Und als das Urteil fiel, gab es außer der Staatsanwältin niemanden, der Rechtsmittel hätte ergreifen dürfen. Sie verzichtete, und damit war die Sache erledigt. Ein Mensch entscheidet in einer Minute darüber, ob ein Fall je überprüft wird.
Und jetzt der Teil, den kaum jemand mitdenkt
Zurück zu dem Satz, der uns am längsten beschäftigt hat: Ein Bolzenschussgerät sei ein Werkzeug zum Töten von Tieren, kein Instrument eines Tierquälers.
Der Satz ist nicht zynisch gemeint. Er ist schlicht wahr. Genau deshalb ist er so entlarvend.
Ein Bolzenschussgerät ist deshalb kein verdächtiger Gegenstand, weil damit jeden Tag, ganz legal, in großer Zahl Tiere getötet werden. Es steht nicht unter Verdacht, weil es Normalität ist. Dieselbe Handlung, dasselbe Gerät, dieselbe Tötung eines fühlenden Tieres: Beim Kater landet sie vor Gericht, beim Schwein ist sie ein Arbeitsschritt.
Das ist keine Spitzfindigkeit, das ist die Statik unseres gesamten Tierschutzrechts. Es schützt Tiere nicht davor, getötet zu werden. Es reguliert, unter welchen Umständen das erlaubt ist. Wer dafür einen anerkannten Grund hat, ist auf der sicheren Seite. Wer keinen hat, wird strafbar. Deswegen hing der ganze Prozess an der Frage, ob es einen Grund gab, und nicht an der Frage, ob der Kater hätte leben dürfen.
Bäcker beschreibt in ihrer Arbeit dasselbe Paradox mit Zahlen: In Deutschland gibt es mehr Verurteilungen wegen Haustieren als wegen sogenannter Nutztiere, obwohl rund 34 Millionen Haustieren über 200 Millionen Tiere in der Landwirtschaft gegenüberstehen.
Wir sagen das nicht, um vom Fall Schmotzer abzulenken. Wir sagen es, weil beides zusammengehört. Die Empörung über diesen Kater ist absolut berechtigt. Sie wäre bei jedem anderen Tier genauso berechtigt. Dass die meisten von uns diesen Widerspruch trotzdem nicht spüren, hat wenig mit Mitgefühl zu tun. Wir haben von klein auf gelernt, Tiere in zwei Gruppen zu sortieren. Wenn dieser Fall irgendetwas Gutes hat, dann die Chance, diese Sortierung einmal in Frage zu stellen.
Was sich ändern muss
Wut allein ändert kein Gesetz. Diese vier Punkte würden es:
- „Mutwillig” streichen. § 222 Abs. 3 StGB gehört an die deutsche Formulierung angeglichen: Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, macht sich strafbar. Dann muss der Grund einer Prüfung standhalten und nicht nur behauptet werden.
- Parteistellung im Strafverfahren. Tierschutzombudspersonen brauchen Parteirechte auch im gerichtlichen Strafverfahren nach § 222 StGB, inklusive Akteneinsicht und eigenem Rechtsmittelrecht. Dann hängt es nicht mehr an einer einzigen Staatsanwältin, ob ein Urteil überprüft wird.
- Höherer Strafrahmen. Zwei Jahre machen Tierquälerei zu einem Vergehen mit entsprechend niedriger Verfolgungspriorität. Drei Jahre wären ein Signal an Justiz und Behörden, welchen Rang dieses Rechtsgut hat.
- Veröffentlichungspflicht bei öffentlichem Interesse. Urteile, die eine ganze Debatte auslösen, dürfen nicht unauffindbar bleiben. Eine anonymisierte Veröffentlichung wäre technisch trivial und würde genau die Gerüchte verhindern, die jetzt kursieren.
Wie unterschiedlich Tierschutzrecht im Ergebnis wirkt, zeigt der Vergleich mit zwei aktuellen deutschen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Bremen entzog einer Halterin dauerhaft sämtliche Tiere. Bei einem Urteil gegen drei Rinderhalter in Niederbayern blieb dagegen trotz elf massiv leidender Tiere ein Haltungsverbot aus.
Warum wir trotzdem nicht mitjagen
Ein Punkt, der uns unbequem ist, den wir aber nicht weglassen.
Die vier sind freigesprochen und gelten damit als unschuldig. Wir halten das Urteil für falsch, und wir sagen das deutlich. Trotzdem werden Sie bei uns keine Namen, keine Gesichter und keinen Aufruf finden, und wir halten Morddrohungen und Hasskampagnen für falsch, gestern wie heute.
Das hat nichts mit Nachsicht zu tun. Es hat damit zu tun, dass wir für eine Sache streiten, die nur mit Glaubwürdigkeit funktioniert. Wer Rechtsstaatlichkeit einfordert, sobald es um Tiere geht, kann sie nicht abschalten, sobald ihm ein Urteil nicht passt. Und praktisch gesehen: Jede Drohung liefert genau das Argument, mit dem Tierschutz seit Jahrzehnten als radikal abgetan wird.
Die Energie gehört woanders hin. Nicht gegen ein Gericht, das nach geltendem Recht entschieden hat, sondern gegen das Recht selbst.
Was der Fall über Videos in sozialen Netzwerken sagt
Dass dieser Fall überhaupt vor Gericht kam, liegt am Video. Ohne die Aufnahme hätte niemand davon erfahren. Gleichzeitig hat dasselbe Video eine Dynamik ausgelöst, die mit Aufklärung nichts mehr zu tun hatte.
Wie diese Ökonomie funktioniert, in der Tierleid zu Reichweite wird, haben wir beim SMACC Global Summit auf Bali aus erster Hand mitbekommen: Klicks mit Tierleid. Die wichtigste praktische Erkenntnis daraus gilt auch hier: Empörung ist für einen Algorithmus schlicht Interaktion. Wer ein grausames Video kommentiert und teilt, sorgt dafür, dass es mehr Menschen sehen. Wer diesen Fall bewegen will, teilt besser die Forderungen als die Bilder.
Häufige Fragen
Warum wurden die vier Angeklagten freigesprochen?
Das Gericht sah weder die äußere noch die innere Tatseite der Tierquälerei als erfüllt an. Es ging davon aus, dass der Kater bereits schwer verletzt aufgefunden und von seinem Leiden erlöst wurde. Damit fehlte aus Sicht des Gerichts das Merkmal „mutwillig” in § 222 Abs. 3 StGB.
Was bedeutet „mutwillig” im Gesetz?
Nicht dasselbe wie vorsätzlich. Gemeint ist das Töten ohne erkennbaren Grund. Liegt ein nachvollziehbares Motiv vor, greift der Tatbestand nicht. Genau darin liegt die Schwäche der Norm.
Wäre das Urteil in Deutschland anders ausgefallen?
Das lässt sich nicht seriös vorhersagen, die Rechtslage ist aber strenger. § 17 Tierschutzgesetz bestraft, wer ein Wirbeltier „ohne vernünftigen Grund” tötet, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dort muss der Grund einer objektiven Bewertung standhalten und nicht nur vorhanden sein.
Kann gegen das Urteil noch vorgegangen werden?
Praktisch nein. Die Staatsanwältin hat noch im Saal auf Rechtsmittel verzichtet, damit ist das Urteil rechtskräftig und ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Es gibt den außerordentlichen Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur, der dient aber der Klärung von Rechtsfragen und wirkt sich in aller Regel nicht zum Nachteil eines rechtskräftig Freigesprochenen aus. Tierschutzombudspersonen und Vereine haben im gerichtlichen Strafverfahren keine Parteistellung und können deshalb selbst kein Rechtsmittel einlegen.
Was ergab das Sachverständigengutachten?
Der Veterinärmediziner konnte nicht feststellen, ob das Tier die Schläge noch gespürt hat. Die Muskelkrämpfe deutete er als reflexartig und nicht als schmerzbedingt.
Warum war die Öffentlichkeit ausgeschlossen?
Die Verteidigung hatte das beantragt, das Gericht gab dem statt. Der Tierschutzverein für Tirol weist zusätzlich darauf hin, dass das Verfahren wegen eines minderjährigen Angeklagten ohnehin nicht öffentlich gewesen wäre. Die Beweisaufnahme wurde deshalb nicht öffentlich verhandelt.
Wo kann ich das Urteil nachlesen?
Gar nicht. Erstinstanzliche Strafurteile österreichischer Landesgerichte werden im Rechtsinformationssystem des Bundes in der Regel nicht veröffentlicht. Öffentlich zugänglich ist nur der Gesetzestext.
Wie hoch ist der Strafrahmen bei Tierquälerei in Österreich?
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe nach § 222 StGB. Es handelt sich um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen.
Quellen: Kitzbüheler Anzeiger sowie die Berichterstattung von 5min.at, ORF Tirol und Kronen Zeitung zum Prozess am Landesgericht Innsbruck vom 4. August 2026. Rechtsgrundlagen: § 222 StGB und § 41 Tierschutzgesetz (Österreich), § 17 Tierschutzgesetz (Deutschland). Zahlen zur Strafverfolgung: Eva Maria Bäcker, „Strafverfolgung von Tierschutzkriminalität”, Dissertation Universität Konstanz 2024, Open Access. Alle vier Angeklagten wurden rechtskräftig freigesprochen und gelten als unschuldig. Die abgebildeten Fotos sind Symbolbilder.
FAQ - Das fragen andere
Was passiert ist?
Was uns an dieser Begründung nicht überzeugt?
Warum es keine zweite Instanz gibt?
Warum das Urteil nicht nachlesbar ist?
Was sich ändern muss?
Warum wir trotzdem nicht mitjagen?
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Veganismus, Tierschutz, Klima, Nachhaltigkeit, Artenschutz, alles, was uns gerade umtreibt, gibt es bei Plantbased, unserem Podcast. Wir reden mit Menschen, die etwas zu sagen haben und mit ihrem Leben zeigen, was geht. Auch als Videopodcast auf YouTube.
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