Kater getötet, vier Freisprüche: Warum das Gericht so entschied
Am Dienstag, dem 4. August 2026, hat das Landesgericht Innsbruck vier Angeklagte im Alter von 16, 19, 21 und 25 Jahren freigesprochen. Der Vorwurf lautete Tierquälerei. Es ging um den Tod eines Katers namens Schmotzer aus Brixen im Thale in Tirol, dokumentiert in einem Video, das Ende April 2026 durch die sozialen Netzwerke ging.
Die Verhandlung dauerte anderthalb Stunden. Danach waren alle vier frei, und zwar rechtskräftig: Die Staatsanwältin verzichtete noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel.
Unter den Beiträgen dazu stehen inzwischen Tausende Kommentare. „Ich verstehe das Urteil nicht.” „Wo ist die Gerechtigkeit für die Katze?” Diese Reaktion ist nachvollziehbar. Trotzdem lohnt es sich, genauer hinzusehen, denn das Urteil ist juristisch weniger überraschend, als es sich anfühlt.
Was passiert ist
Das Video, das im April 2026 kursierte, zeigt nach übereinstimmenden Medienberichten mehrere junge Männer, die einen Kater töten. Zum Einsatz kamen ein Bolzenschussgerät, eine Schneeschaufel und ein Messer.
Die öffentliche Reaktion war massiv. Es gab Hassnachrichten und Morddrohungen gegen die Beteiligten, Ausschlüsse aus Vereinen, und mindestens einer verlor seinen Arbeitsplatz. Ein Beschuldigter erhielt in einem separaten Verfahren eine Diversion wegen Nötigung, weil er jemandem gedroht haben soll, der die Polizei einschalten wollte.
Das ist der Stand vor dem Prozess. Und es erklärt, warum der Freispruch so viele Menschen fassungslos zurücklässt.
Symbolbild. Der getötete Kater aus Brixen im Thale hieß Schmotzer.
Woran der Fall juristisch gescheitert ist
Hier liegt der Schlüssel, und er hängt an einem einzigen Wort.
In Österreich regelt § 222 StGB die Tierquälerei. Absatz 1 stellt unter Strafe, wer ein Tier „roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt”. Absatz 3 ergänzt: „Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.” Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Entscheidend ist dieses Wort mutwillig. Es bedeutet juristisch nicht dasselbe wie „vorsätzlich”. Gemeint ist das Töten aus freier Gesinnung heraus und ohne erkennbaren Grund. Wer ein Tier tötet und dafür einen nachvollziehbaren Anlass hat, handelt nach dieser Definition nicht mutwillig, selbst wenn die Tat auf Außenstehende grausam wirkt.
Genau an dieser Stelle ist die Anklage gescheitert. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass weder die äußere noch die innere Tatseite erfüllt war. Zugrunde lag die Annahme, der Kater sei bereits schwer verletzt aufgefunden worden und die vier hätten ihn von seinem Leiden erlöst. Ein Motiv also, und damit kein Mutwille im Sinne des Gesetzes.
Dazu kam ein zweiter Punkt, den das Gericht laut Medienberichten anführte: Ein Bolzenschussgerät sei ein Werkzeug zum Töten von Tieren, kein Instrument eines Tierquälers. Der Schuss sei zwar unsachgerecht ausgeführt worden, spreche aber gegen eine sadistische Absicht.
Und schließlich das veterinärmedizinische Gutachten. Der Sachverständige konnte nicht feststellen, ob das Tier die Schaufelschläge überhaupt noch gespürt hat. Die anschließenden Muskelkrämpfe deutete er als reflexartig, nicht als schmerzbedingt.
Damit fehlte auch der Nachweis „unnötiger Qualen” nach Absatz 1. Wo ein Gericht Zweifel nicht ausräumen kann, muss es freisprechen. Das ist kein Wohlwollen gegenüber Angeklagten, sondern der Grundsatz in dubio pro reo, der in jedem Rechtsstaat gilt und der auch dann gilt, wenn das Ergebnis wehtut.
Symbolbild. Der Fall scheiterte an einem einzigen Tatbestandsmerkmal in § 222 StGB.
Der Punkt, der am meisten übersehen wird
Wenn ein Freispruch empört, richtet sich der Verdacht schnell gegen das Gericht. In diesem Fall gibt es dafür ein starkes Gegenargument.
Die Staatsanwältin hat sofort auf Rechtsmittel verzichtet. Das ist bemerkenswert. Sie hatte die Anklage erhoben, sie kannte die Akte, sie hat die Beweisaufnahme miterlebt. Wenn die Vertreterin der Anklage nach anderthalb Stunden Verhandlung sagt, dass sie das Urteil nicht anficht, dann ist das ein deutliches Signal, dass die Beweislage den Freispruch getragen hat.
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Jetzt kostenlos anmeldenGenau dadurch wurde das Urteil noch im Saal rechtskräftig. Eine zweite Instanz wird es nicht geben.
Warum das Urteil nicht nachlesbar ist
Ein Punkt, der zur Verunsicherung beiträgt: Man kann dieses Urteil nicht selbst nachlesen.
Erstinstanzliche Strafurteile österreichischer Landesgerichte werden im Rechtsinformationssystem des Bundes in der Regel nicht veröffentlicht. Dort finden sich vor allem Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Nachlesen lässt sich also der Gesetzestext des § 222 StGB, nicht aber die Begründung dieses konkreten Falls.
Dazu kommt, dass die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Nach der Medienberichterstattung hatte die Verteidigung das beantragt. Der Tierschutzverein für Tirol verweist zusätzlich darauf, dass das Verfahren wegen eines minderjährigen Angeklagten ohnehin nicht öffentlich war. Die Beweisaufnahme, das Gutachten und die Aussagen wurden also nicht öffentlich verhandelt. Was die Öffentlichkeit kennt, ist das Video. Was das Gericht kannte, war deutlich mehr.
Das erklärt einen guten Teil der Fassungslosigkeit: Viele Menschen bewerten einen Fall auf Basis von 30 Sekunden Handyvideo, das Gericht auf Basis der gesamten Akte. Das muss zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Der Tierschutzverein für Tirol reagiert mit Zurückhaltung
Bemerkenswert ist, wie der Tierschutzverein für Tirol auf das Urteil reagiert hat. In einem Statement auf Facebook, das binnen eines Tages rund 1.700 Reaktionen, knapp 400 Kommentare und über 120 Shares sammelte, schreibt der Verein, das Ergebnis erfülle ihn „mit großer Betroffenheit und Enttäuschung”.
Da das Verfahren aufgrund eines minderjährigen Angeklagten nicht öffentlich war, liegt uns die Urteilsbegründung und die weiteren Beweisergebnisse nicht vor. Deshalb werden wir das Gerichtsurteil nicht weiter kommentieren, bevor wir die rechtlichen Erwägungen und Beweiserkenntnisse nicht kennen.
Tierschutzverein für Tirol
Das ist eine Haltung, die man in dieser Debatte selten liest: erst die Fakten, dann das Urteil über das Urteil. Gleichzeitig kündigt der Verein an, sich an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu wenden, mit der Bitte, das Urteil zu prüfen und, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ein Rechtsmittel gegen den Freispruch zu erheben.
Diese Hoffnung dürfte allerdings ins Leere laufen. Genau die Staatsanwältin, an deren Behörde sich der Verein wendet, hat noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel verzichtet. Nach einem erklärten Rechtsmittelverzicht ist ein ordentliches Rechtsmittel im österreichischen Strafprozess nicht mehr möglich, das Urteil ist damit rechtskräftig. Es gibt zwar den außerordentlichen Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur, dieser dient aber der Klärung von Rechtsfragen und wirkt sich in aller Regel nicht zum Nachteil eines rechtskräftig Freigesprochenen aus.
Ein Satz des Vereins gilt unabhängig vom Verfahren: „Unser Mitgefühl gilt Schmotzer, der in diesem Verfahren im Mittelpunkt stand.”
Was wir davon halten
Wir schreiben aus einer klaren Haltung heraus, und deshalb sagen wir beides.
Erstens: Ein Freispruch ist ein Freispruch. Die vier Männer gelten als unschuldig, und das ist keine Formalie, sondern die Grundlage unseres Rechtsstaats. Morddrohungen und Hasskampagnen gegen sie sind nicht in Ordnung, und sie waren es auch vor dem Urteil nicht. Wer sich für Tiere einsetzt, gewinnt nichts, wenn er dabei die Maßstäbe aufgibt, die er von anderen einfordert.
Zweitens: Man darf ein Urteil respektieren und das Gesetz dahinter trotzdem für unzureichend halten. Dieser Fall legt eine Lücke offen. Wenn ein Tier mit einem Bolzenschussgerät, einer Schneeschaufel und einem Messer stirbt, das Ganze gefilmt wird, und das Strafrecht am Ende nicht greift, weil ein Motiv behauptet und nicht widerlegt werden kann, dann ist die Frage berechtigt, ob § 222 StGB in dieser Form ausreicht.
Das ist der produktive Weg mit dieser Wut: nicht gegen ein Gericht, das nach geltendem Recht entschieden hat, sondern für ein besseres Recht.
Wie unterschiedlich Tierschutzrecht im Ergebnis wirkt, zeigt der Vergleich mit zwei aktuellen deutschen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Bremen entzog einer Halterin dauerhaft sämtliche Tiere. Bei einem Urteil gegen drei Rinderhalter in Niederbayern blieb dagegen trotz elf massiv leidender Tiere ein Haltungsverbot aus.
Was der Fall über Videos in sozialen Netzwerken sagt
Ein Aspekt, der uns beschäftigt, weil wir dazu ausführlich recherchiert haben.
Dass dieser Fall überhaupt vor Gericht kam, liegt am Video. Ohne die Aufnahme hätte niemand davon erfahren. Gleichzeitig hat dasselbe Video eine Dynamik ausgelöst, die mit Aufklärung nichts mehr zu tun hatte: Drohungen, Selbstjustiz-Fantasien, eine Vorverurteilung Monate vor dem Prozess.
Wie diese Ökonomie funktioniert, in der Tierleid zu Reichweite wird, haben wir beim SMACC Global Summit auf Bali aus erster Hand mitbekommen: Klicks mit Tierleid. Die wichtigste praktische Erkenntnis daraus gilt auch hier: Empörung ist für einen Algorithmus schlicht Interaktion. Wer ein grausames Video kommentiert und teilt, sorgt dafür, dass es mehr Menschen sehen.
Häufige Fragen
Warum wurden die vier Angeklagten freigesprochen?
Das Gericht sah weder die äußere noch die innere Tatseite der Tierquälerei als erfüllt an. Es ging davon aus, dass der Kater bereits schwer verletzt aufgefunden und von seinem Leiden erlöst wurde. Damit fehlte das Merkmal „mutwillig” in § 222 Abs. 3 StGB.
Was bedeutet „mutwillig” im Gesetz?
Nicht dasselbe wie vorsätzlich. Gemeint ist das Töten ohne erkennbaren Grund. Liegt ein nachvollziehbares Motiv vor, greift der Tatbestand nicht.
Kann gegen das Urteil noch vorgegangen werden?
Nein. Die Staatsanwältin hat auf Rechtsmittel verzichtet, das Urteil ist rechtskräftig.
Was ergab das Sachverständigengutachten?
Der Veterinärmediziner konnte nicht feststellen, ob das Tier die Schläge noch gespürt hat. Die Muskelkrämpfe deutete er als reflexartig und nicht als schmerzbedingt.
Warum war die Öffentlichkeit ausgeschlossen?
Die Verteidigung hatte das beantragt, das Gericht gab dem statt. Die Beweisaufnahme wurde deshalb nicht öffentlich verhandelt.
Wo kann ich das Urteil nachlesen?
Gar nicht. Erstinstanzliche Strafurteile österreichischer Landesgerichte werden im Rechtsinformationssystem des Bundes in der Regel nicht veröffentlicht. Öffentlich zugänglich ist nur der Gesetzestext.
Kann die Staatsanwaltschaft den Freispruch noch anfechten?
Nein. Die Staatsanwältin hat noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel verzichtet, damit wurde das Urteil sofort rechtskräftig. Der Tierschutzverein für Tirol hat angekündigt, die Staatsanwaltschaft Innsbruck dennoch um eine Prüfung zu bitten. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nach einem Verzicht jedoch nicht mehr möglich.
Wie hoch ist der Strafrahmen bei Tierquälerei in Österreich?
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe nach § 222 StGB. Es handelt sich um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen.
Quellen: Kitzbüheler Anzeiger sowie die Berichterstattung von 5min.at, ORF Tirol und Kronen Zeitung zum Prozess am Landesgericht Innsbruck vom 4. August 2026. Rechtsgrundlage: § 222 StGB (Österreich). Alle vier Angeklagten wurden rechtskräftig freigesprochen und gelten als unschuldig. Die abgebildeten Fotos sind Symbolbilder.
FAQ - Das fragen andere
Was passiert ist?
Warum das Urteil nicht nachlesbar ist?
Was wir davon halten?
Was der Fall über Videos in sozialen Netzwerken sagt?
Warum wurden die vier Angeklagten freigesprochen?
Was bedeutet „mutwillig” im Gesetz?
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