Anbindehaltung: Zum ersten Mal wird ein Landwirt in Deutschland dafür bestraft
Es sind drei Tiere, über die sonst niemand geschrieben hätte. Sieben bis 23 Monate alt, angebunden in einem Stall im Schwarzwald-Baar-Kreis. Sie konnten aufstehen, sich hinlegen, fressen. Ihren Platz verlassen konnten sie nicht. Nicht für eine Stunde, nicht für einen Tag.
Genau das ist jetzt zum ersten Mal in Deutschland als Straftat geahndet worden. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat gegen den Betreiber des Hofes einen Strafbefehl erlassen, Aktenzeichen 13 Cs 40 Js 31887/25. Der Vorwurf: quälerische Tiermisshandlung. Die Tierrechtsorganisation PETA, die den Fall öffentlich gemacht hat, ordnet ihn als bundesweit ersten seiner Art ein.
Was das Gericht entschieden hat
Angezeigt hat den Betrieb das zuständige Veterinäramt, nicht eine Tierschutzorganisation. Das ist ein Detail, das gleich noch wichtig wird.
Das Gericht hat die Haltung als Zufügung länger anhaltender erheblicher Leiden bewertet und den Tatbestand nach Paragraf 17 Nummer 2b des Tierschutzgesetzes als erfüllt angesehen. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt nicht bestritten und angekündigt, die Anbindehaltung aufzulösen.
Das Strafmaß: eine Verwarnung mit Vorbehalt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro, also 2.700 Euro. Bewährungszeit ein Jahr.
Ein Punkt zur Einordnung, weil er in vielen Meldungen untergeht: Der Strafbefehl stammt vom 10. Dezember 2025. Öffentlich wurde der Fall erst jetzt, neun Monate später.
Warum eine Verwarnung so wenig nach Strafe klingt
Verwarnung mit Strafvorbehalt heißt: Das Gericht spricht schuldig, beziffert die Strafe und verhängt sie zunächst nicht. Wer sich in der Bewährungszeit nichts zuschulden kommen lässt, zahlt nichts. Es ist die mildeste Reaktion, die das Strafrecht auf eine erwiesene Tat kennt.
Für die drei Rinder ändert das Urteil erst einmal wenig. Für alle anderen Betriebe ändert es die Rechtslage.

Warum das trotzdem ein Präzedenzfall ist
Anbindehaltung ist in Deutschland erlaubt. Es gibt keine Verordnung, die sie generell verbietet, und genau deshalb landen solche Fälle fast nie vor Gericht. Die übliche Reaktion einer Behörde ist eine Anordnung, eine Frist, ein Bußgeld.
Hier hat ein Gericht etwas anderes getan: Es hat die Haltungsform selbst als Leidenszufügung im Sinne des Strafrechts eingestuft. Damit steht ein Satz in der Welt, auf den sich Veterinärämter und Staatsanwaltschaften künftig berufen können.
Wie selten so etwas passiert, zeigt die Forschung. Die Rechtswissenschaftlerin Eva Maria Bäcker hat für ihre Dissertation an der Universität Konstanz ausgewertet, was mit Anzeigen wegen Tierschutzstraftaten geschieht. Ihr Befund: Mindestens 94 Prozent werden gar nicht erst verfolgt. Wir haben dieses Muster zuletzt am eingestellten Tierquälerei-Prozess in Lahr beschrieben, wo ein Verfahren gegen eine Geldauflage von 1.000 Euro endete. Und im Landkreis Regen hatte das Amtsgericht Viechtach eine Familie verurteilt, deren Rinder in ihren eigenen Fäkalien standen.
Drei Verfahren in wenigen Monaten wirken nach Trendwende. Sie sind eher die Ausnahmen, die es überhaupt bis in einen Gerichtssaal schaffen.
Wie verbreitet Anbindehaltung wirklich ist
Die Zahlen stammen aus einer Thünen-Analyse, die die DLG in einem Merkblatt zusammengefasst hat, Stichjahr 2020:
- 17.300 Betriebe hielten ihre Kühe in Anbindung, das sind 35 Prozent aller Milchkuhbetriebe.
- 24 Prozent der Betriebe banden ganzjährig an, 11 Prozent zeitweise.
- Über 400.000 Milchkühe standen in Anbindeställen, rund 11 Prozent aller Milchkühe in Deutschland.
- Der Schwerpunkt liegt im Süden: Bayern 26 Prozent, Baden-Württemberg 17 Prozent, Hessen 10 Prozent, Rheinland-Pfalz 9 Prozent.
Der Anteil sinkt seit Jahren, 2010 lag er noch bei 27 Prozent. Trotzdem bedeutet die Zahl im Klartext: Hinter jedem elften Liter konventioneller Milch aus deutscher Produktion steht statistisch eine Kuh, die ihren Standplatz nie verlässt.
Was sich politisch bewegt, und was nicht
Im Bund liegt die Sache seit Jahren fest. Der Entwurf zur Novelle des Tierschutzgesetzes, der 2024 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde, sah ein Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung nach zehn Jahren Übergangsfrist vor. Kombinationshaltung mit regelmäßigem Auslauf sollte erlaubt bleiben. Im April 2026 hat der Agrarausschuss Sachverständige zu einem weitergehenden Antrag der Linksfraktion angehört, die Fachleute waren sich uneinig, abgeschlossen ist das Verfahren nicht.
Ein Bundesland hat deshalb selbst gehandelt. Niedersachsen hat 2026 per Erlass an die kommunalen Veterinärbehörden den Ausstieg eingeleitet: Betriebe müssen innerhalb von sechs Monaten schriftlich mitteilen, wie es weitergeht. Für die ganzjährige Anbindehaltung gilt danach eine Übergangsfrist von 18 Monaten, für andere Formen bis zu sieben Jahre.
Der Fall aus dem Schwarzwald zeigt, dass es auch ohne neues Gesetz geht. Das bestehende Tierschutzgesetz reicht offenbar aus, wenn eine Behörde bereit ist, Anzeige zu erstatten.
Die ethische Seite: Bewegung ist kein Komfort
In der Debatte um Anbindehaltung geht es schnell um Betriebsgrößen, Umbaukosten und Strukturwandel. Der Kern ist einfacher.
Ein Rind ist ein Tier, das läuft, sich streckt, sich putzt, Sozialkontakt sucht und in der Herde Rangordnungen aushandelt. Eine Kette am Hals nimmt ihm all das gleichzeitig, oft über Jahre. Übrig bleibt ein Lebewesen, das über fast nichts mehr selbst entscheidet.
Der Fall macht außerdem sichtbar, wie wenig das Strafrecht hier ausrichtet: Selbst wenn ein Gericht die Haltung als quälerisch einstuft, bleibt am Ende eine Verwarnung. Wer ändern will, wie mit Rindern umgegangen wird, kommt über die Frage der Nachfrage schneller ans Ziel als über den Rechtsweg. Milch aus Anbindehaltung ist im Regal nicht gekennzeichnet, Pflanzendrinks brauchen diese Kennzeichnung gar nicht erst.
Was du tun kannst
Wenn dir so ein Fall in deiner Umgebung auffällt: Zuständig ist das Veterinäramt des Landkreises. Dieser Fall ist der Beleg, dass eine Anzeige von dort tatsächlich zu einem Strafverfahren führen kann. Welche Instrumente Behörden dabei haben, von der Anordnung bis zur Fortnahme, haben wir am Paragrafen 16a des Tierschutzgesetzes aufgeschrieben.
Wie es in der Tierhaltung tatsächlich aussieht, hat uns Samara Eckardt erzählt, die undercover in Betrieben gearbeitet hat.
Methodik und Quellen
Grundlage sind der über PETA öffentlich gewordene Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 10. Dezember 2025 (13 Cs 40 Js 31887/25) sowie die Berichterstattung von Vegpool, der Agrarzeitung und von GERATI. Die Haltungszahlen stammen aus dem DLG-Merkblatt zur Anbindehaltung auf Basis einer Thünen-Analyse, Stichjahr 2020. Zum Stand der Gesetzgebung: die Anhörung im Agrarausschuss vom 13. April 2026.
Den Namen des Betreibers nennen wir nicht. Die Einordnung als bundesweit erster Fall dieser Art stammt von PETA, einer Organisation, die in dieser Debatte Partei ist. Uns liegt keine amtliche Statistik vor, die das bestätigt oder widerlegt. Den Volltext des Strafbefehls haben wir nicht eingesehen, die Angaben zu Alter und Zahl der Rinder sowie zum Strafmaß stützen sich auf die genannten Quellen.
FAQ - Das fragen andere
Was das Gericht entschieden hat?
Warum eine Verwarnung so wenig nach Strafe klingt?
Warum das trotzdem ein Präzedenzfall ist?
Wie verbreitet Anbindehaltung wirklich ist?
Was sich politisch bewegt, und was nicht?
Was du tun kannst?
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