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Mitarbeiterin an einem großen Kutter, in dem die Masse für den Veganen Schinken Spicker verarbeitet wird
Am Kutter entsteht die Masse für den Veganen Schinken Spicker. Foto: Rügenwalder Mühle
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Lidl Schweiz darf drei vegane Produkte der Rügenwalder Mühle nicht mehr als „Salami”, „Schinken” und „Mortadella” verkaufen. Das Bundesgericht in Lausanne hat die Beschwerde des Discounters abgewiesen und damit den dritten Grundsatzentscheid in 16 Monaten gefällt, der pflanzlichen Produkten ihre gewohnten Namen nimmt. Wir haben das Urteil gelesen: Warum das große „vegan” auf der Packung nichts geholfen hat, welche Begriffe in der Schweiz weiter erlaubt sind und was das für Deutschland und die EU bedeutet.

Quick-Answer: Was hat das Bundesgericht entschieden?

Mit Urteil 2C_380/2025 vom 29. Juli 2026, veröffentlicht am 8. September, bestätigt das Schweizer Bundesgericht: Die Begriffe „Salami”, „Schinken” und „Mortadella” sind nach Schweizer Lebensmittelrecht Fleischerzeugnissen vorbehalten und dürfen für vegane Produkte nicht verwendet werden, auch nicht mit dem Zusatz „vegan”. Betroffen sind die „Vegane Mühlen Salami klassisch”, der „Vegane Schinken Spicker mit Schnittlauch” und der „Vegane Schinken Spicker Mortadella” der Rügenwalder Mühle, die Lidl Schweiz vertreibt. Erlaubt bleiben mit klarem Pflanzen-Hinweis Begriffe wie Wurst, Steak, Filet oder Schnitzel. In Deutschland ändert sich nichts, in der EU ist die Frage weiter offen.

Mitarbeiterin an einem großen Kutter, in dem die Masse für den Veganen Schinken Spicker verarbeitet wird
Produktion des Veganen Schinken Spickers bei der Rügenwalder Mühle. In der Schweiz darf er künftig nicht mehr so heißen. Foto: Rügenwalder Mühle

Der Fall: Drei Aufschnitte, vier Instanzen, vier Jahre

Angefangen hat es am 27. September 2022. Das Kantonale Laboratorium Thurgau beanstandete bei Lidl Schweiz drei Produkte aus dem Kühlregal und setzte eine Frist bis Ende 2022, um die Verpackungen anzupassen. Auf der Vorderseite steht dort neben dem roten Mühlen-Logo in grünen Buchstaben „Salami”, „Schinken” beziehungsweise „Schinken Mortadella”, dazu deutlich der Hinweis „vegan”. Lidl wehrte sich: Einsprache beim Laboratorium (abgelehnt im Dezember 2022), Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales (abgelehnt im Juni 2024), Beschwerde beim Verwaltungsgericht Thurgau (abgewiesen am 21. Mai 2025). Dann Lausanne.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde im August 2025 zunächst aufschiebende Wirkung, die Produkte blieben also im Regal. Die Rügenwalder Mühle, vertreten durch die Lebensmittelrechtlerin Karola Krell Zbinden, unterstützte Lidl im Verfahren, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) stellte sich auf die Seite des Kantons. Am 29. Juli 2026 entschied die II. öffentlich-rechtliche Abteilung unter Vorsitz von Bundesrichterin Florence Aubry Girardin: Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 6.000 Franken teilen sich Lidl und Rügenwalder.

Warum „vegan” auf der Packung nicht gereicht hat

Lidls zentrales Argument war die Gesamtaufmachung. Wer eine grüne Packung mit dem Wort „vegan” und einer Zutatenliste ohne Fleisch in der Hand hält, könne nicht getäuscht werden. Das Gericht lässt das nicht gelten, und die Begründung ist bemerkenswert formal: Nach Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes müssen sämtliche Angaben über ein Lebensmittel den Tatsachen entsprechen. Ob am Ende jemand tatsächlich verwirrt ist, spielt keine Rolle. Auch die Kundenmeldungen, die Lidl als Beleg eingereicht hatte, hielt schon die Vorinstanz für nicht entscheidend.

Der juristische Kern steckt in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH). Dort steht eine Liste verkehrsüblicher Bezeichnungen, die anstelle der offiziellen Sachbezeichnung „Fleischerzeugnis” verwendet werden dürfen: Schinken, Salami, Mortadella, Speck und andere. Das Gericht argumentiert, diese Namen seien historisch so eng mit Fleisch verbunden, dass sie eine Sachbezeichnung ersetzen könnten. Wer sie ersetzen kann, ist ihnen gleichgestellt, und Sachbezeichnungen für Fleisch hat das Bundesgericht schon im Planted-Urteil von 2025 den Produkten vorbehalten, die tatsächlich Fleisch enthalten. Die Richter:innen ziehen diese Linie jetzt konsequent auf die Wurstsorten durch.

Lidl hatte zudem eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit geltend gemacht. Das Gericht wertet die Umbenennung als „leichten Eingriff”, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, dem Täuschungsschutz dient und verhältnismäßig ist. Drei Produkte aus einem großen Sortiment umzubenennen, sei zumutbar.

Infografik: Zeitleiste der drei Bundesgerichtsurteile zu veganen Bezeichnungen in der Schweiz, Planted Chicken 2025, Alpro-Milch März 2026 und Salami, Schinken, Mortadella Juli 2026, mit Liste der verbotenen und erlaubten Begriffe
Drei Urteile, ein Muster. Grafik gern teilen, Quelle: this-is-vegan.com.

Das dritte Urteil einer Serie

Lausanne hat sich in kurzer Zeit zum strengsten Gericht Europas in Sachen pflanzlicher Produktnamen entwickelt. Im Mai 2025 kippte es mit vier zu einer Stimme die Bezeichnung „Planted Chicken” des Zürcher Herstellers Planted Foods: Tierarten wie Poulet, Güggeli oder Schwein sind Fleisch vorbehalten. Planted kündigte damals an, die Namen bis Ende März 2026 anzupassen. Wie das Unternehmen sein Geschäft trotzdem ausbaut, haben wir bei unserem Blick in die Planted-Produktion in Memmingen beschrieben.

Im März 2026 folgte Danone: Der Alpro-Haferdrink mit dem Aufdruck „Shhh… this is not milk” ist unzulässig, weil Milch nach Schweizer Recht nur das Erzeugnis aus dem Euter von Säugetieren ist, und selbst ein verneinter Hinweis den Begriff nutzt. Eine Richterin hielt in der öffentlichen Beratung dagegen, kein Mensch in der Schweiz werde das für Kuhmilch halten. Sie blieb in der Minderheit, wieder vier zu eins.

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Das jetzige Salami-Urteil schließt die Lücke, die nach Planted noch offen war: Damals hieß es, „vegane Wurst” bleibe erlaubt, verboten seien nur Tierarten. Jetzt ist klar, dass auch die klassischen Wurstsorten-Namen fallen, wenn sie in der Verordnung als Fleischbezeichnungen gelistet sind.

Ein Mitarbeiter in Schutzkleidung hält zwei Packungen Planted-Produkte in der Produktionshalle
Planted musste nach dem Urteil von 2025 alle Tierbezeichnungen von den Packungen nehmen. Foto: Planted Foods AG

Was in der Schweiz noch erlaubt ist

Das Urteil verweist ausdrücklich auf das Informationsschreiben 2020/3.2 des BLV zu veganen und vegetarischen Alternativen, zuletzt aktualisiert im Februar 2026. Danach gilt:

  • Verboten: Tierarten (Poulet, Rind, Schwein, Lachs), der Begriff Milch samt Ableitungen, und die in Artikel 9 Absatz 4 VLtH gelisteten Fleischerzeugnis-Namen, darunter Schinken, Salami und Mortadella.
  • Erlaubt mit eindeutigem Pflanzen-Hinweis: Begriffe, die zwar traditionell mit Fleisch verbunden sind, aber weder Sachbezeichnung sind noch auf ein Tier verweisen: Wurst, Steak, Filet, Schnitzel, Geschnetzeltes, Stäbchen. „Vegane Wurst” geht, „veganer Schinken” nicht.
  • Grauzone: Fantasienamen und Typ-Bezeichnungen. Das BLV hält laut Tages-Anzeiger auch kreative Namen für problematisch, das Bundesgericht hat sich dazu noch nicht geäußert.

Für die Rügenwalder Mühle heißt das konkret: Der „Vegane Schinken Spicker”, eines der bekanntesten Produkte der Marke, braucht in der Schweiz einen neuen Namen. Wie stark das pflanzliche Geschäft der Mühle inzwischen ist, zeigt unser Artikel Rügenwalder Mühle: 70 Prozent des Absatzes sind vegan oder vegetarisch.

Gebratene pflanzliche Würste auf einem Holzbrett mit Dip, Symbolbild für vegane Wurst
„Vegane Wurst” bleibt in der Schweiz erlaubt, weil Wurst weder Tierart noch geschützte Sachbezeichnung ist. Symbolbild.

Und in Deutschland und der EU?

In Deutschland ändert sich durch das Urteil nichts. Die Rügenwalder-Produkte dürfen weiter „Vegane Salami” und „Veganer Schinken Spicker” heißen. Maßgeblich ist hier die EU-Lebensmittelinformationsverordnung mit ihrem allgemeinen Täuschungsverbot, und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission für vegane und vegetarische Lebensmittel sind Empfehlungen, kein Verbot. Einzig „Milch” ist EU-weit seit Jahren geschützt, weshalb es hierzulande Haferdrink statt Hafermilch heißt.

Interessant ist, dass das Bundesgericht selbst nach Europa geschaut hat und dort nichts fand. Es zitiert das EuGH-Urteil Protéines France vom Oktober 2024, wonach Mitgliedstaaten eigene Regeln für pflanzliche Bezeichnungen erlassen dürfen, solange die EU keine harmonisierten Namen vorschreibt. Genau daran arbeitet Brüssel gerade: Seit dem 19. August 2026 gilt ein Kompromiss, der 31 tierbezogene Begriffe wie Hähnchen, Rind oder Speck tierischen Produkten vorbehält, Format-Bezeichnungen wie Burger, Wurst und Nuggets aber ausdrücklich erlaubt. Kaum in Kraft, wollen Abgeordnete von EPP, Patriots und ECR die Formatnamen erneut verbieten, der Agrarausschuss stimmt im Dezember ab, das Plenum 2027. Den Stand haben wir in Veggie-Burger-Verbot, Runde drei aufgeschrieben. Die Schweizer Rechtsprechung ist dabei ein Argument für beide Seiten: Die Fleischlobby zeigt auf Lausanne als Vorbild, die pflanzliche Branche auf die Kosten und den Aufwand, den vier Jahre Verfahren um drei Aufschnitte verursacht haben.

Frau prüft im Supermarkt das Etikett eines pflanzlichen Aufstrichs
Wer täuscht hier wen? Das Bundesgericht prüft nicht, ob Kund:innen verwirrt sind, sondern ob jede Angabe den Tatsachen entspricht. Symbolbild.

Unsere Einordnung

Man kann dem Urteil eine innere Logik nicht absprechen: Wenn Schinken per Verordnung ein Fleischerzeugnis ist, dann ist ein Produkt ohne Fleisch kein Schinken, egal wie grün die Packung ist. Nur schützt diese Logik niemanden. Das Gericht sagt selbst, dass es auf eine tatsächliche Täuschung nicht ankommt. Geschützt wird ein Wort, nicht ein Mensch. Wer im Kühlregal nach einer pflanzlichen Alternative zum Aufschnitt sucht, findet sie künftig unter Namen, die erst erklärt werden müssen, während das Original weiter Schinken heißt. Das macht den Umstieg schwerer, und genau das ist der Effekt, den der Schweizer Fleischverband Proviande nach dem Planted-Urteil öffentlich begrüßt hat.

Bemerkenswert ist auch der Zeitpunkt. Wenige Wochen nach der Veröffentlichung stimmt die Schweiz am 27. September über die Ernährungsinitiative ab, gegen die der Bauernverband mit dem Slogan „Nein zum Vegan-Zwang” mobilisiert. Was hinter dieser Kampagne steckt, haben wir hier auseinandergenommen. Ein Land, in dem vegane Salami nicht Salami heißen darf, diskutiert gleichzeitig darüber, ob es einen Vegan-Zwang gibt. Das ist eine Pointe, die sich niemand ausdenken müsste.

Richterhammer auf einem Buch, Symbolbild für ein Gerichtsurteil
Drei Grundsatzurteile in 16 Monaten: Das Bundesgericht hat die Linie für pflanzliche Produktnamen in der Schweiz gezogen. Symbolbild.

Häufige Fragen zum Urteil

Müssen die Produkte sofort aus den Schweizer Regalen?

Das Urteil bestätigt die Beanstandung des Kantons Thurgau, die eine Anpassung der Verpackung verlangt. Eine neue Frist muss die Behörde setzen. Die Produkte selbst dürfen weiter verkauft werden, nur nicht unter diesen Namen.

Gilt das Urteil nur für Lidl?

Formal richtet sich die Verfügung an Lidl Schweiz als Vertreiberin. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bindet aber alle kantonalen Lebensmittelbehörden, sodass dieselben Bezeichnungen auch bei anderen Händlern und Herstellern beanstandet werden dürften.

Darf „vegane Wurst” in der Schweiz weiter so heißen?

Ja. Wurst ist weder eine Tierart noch eine geschützte Sachbezeichnung. Laut BLV-Informationsschreiben ist „vegane Wurst” zulässig, ebenso Steak, Filet, Schnitzel oder Geschnetzeltes mit klarem Pflanzen-Hinweis.

Was ist mit Deutschland?

Dort bleibt alles beim Alten. Es gibt kein gesetzliches Verbot von „veganer Salami” oder „veganem Schinken”, nur das allgemeine Täuschungsverbot der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Der seit August geltende EU-Kompromiss erlaubt Format-Bezeichnungen wie Wurst ausdrücklich, über weitere Verbote stimmt das Parlament frühestens 2027 ab.

Wie hat Rügenwalder reagiert?

Das Unternehmen hat sich im Verfahren auf die Seite von Lidl gestellt und muss die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Eine Stellungnahme zum Urteil lag bis Redaktionsschluss nicht vor, wir ergänzen sie, sobald sie kommt.

Quellen

Bundesgericht, Urteil 2C_380/2025 vom 29. Juli 2026 (im Volltext gelesen, Parteien dort anonymisiert, Zuordnung zu Lidl Schweiz und Rügenwalder Mühle nach SRF/SDA vom 8. September 2026); BGE 152 II 124 (Planted, 2C_26/2023) und Urteil 2C_47/2025 (Alpro) nach SRF; BLV-Informationsschreiben 2020/3.2; EuGH C-438/23 Protéines France. Die Einordnung im vorletzten Abschnitt ist unsere Meinung. Wir stehen in keiner Geschäftsbeziehung zu Lidl oder der Rügenwalder Mühle.

Haeufige Fragen

FAQ - Das fragen andere

Warum „vegan” auf der Packung nicht gereicht hat?
Lidls zentrales Argument war die Gesamtaufmachung. Wer eine grüne Packung mit dem Wort „vegan” und einer Zutatenliste ohne Fleisch in der Hand hält, könne nicht getäuscht werden. Das Gericht lässt das nicht gelten, und die Begründung ist bemerkenswert formal: Nach Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes müssen sämtliche Angaben über ein Lebensmittel den Tatsachen entsprechen.
Was in der Schweiz noch erlaubt ist?
Das Urteil verweist ausdrücklich auf das Informationsschreiben 2020/3.2 des BLV zu veganen und vegetarischen Alternativen, zuletzt aktualisiert im Februar 2026. Danach gilt: Verboten: Tierarten (Poulet, Rind, Schwein, Lachs), der Begriff Milch samt Ableitungen, und die in Artikel 9 Absatz 4 VLtH gelisteten Fleischerzeugnis-Namen, darunter Schinken, Salami und Mortadella.
Und in Deutschland und der EU?
In Deutschland ändert sich durch das Urteil nichts. Die Rügenwalder-Produkte dürfen weiter „Vegane Salami” und „Veganer Schinken Spicker” heißen. Maßgeblich ist hier die EU-Lebensmittelinformationsverordnung mit ihrem allgemeinen Täuschungsverbot, und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission für vegane und vegetarische Lebensmittel sind Empfehlungen, kein Verbot.
Müssen die Produkte sofort aus den Schweizer Regalen?
Das Urteil bestätigt die Beanstandung des Kantons Thurgau, die eine Anpassung der Verpackung verlangt. Eine neue Frist muss die Behörde setzen. Die Produkte selbst dürfen weiter verkauft werden, nur nicht unter diesen Namen.
Gilt das Urteil nur für Lidl?
Formal richtet sich die Verfügung an Lidl Schweiz als Vertreiberin. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bindet aber alle kantonalen Lebensmittelbehörden, sodass dieselben Bezeichnungen auch bei anderen Händlern und Herstellern beanstandet werden dürften.
Darf „vegane Wurst” in der Schweiz weiter so heißen?
Ja. Wurst ist weder eine Tierart noch eine geschützte Sachbezeichnung. Laut BLV-Informationsschreiben ist „vegane Wurst” zulässig, ebenso Steak, Filet, Schnitzel oder Geschnetzeltes mit klarem Pflanzen-Hinweis.
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