Kroatien plant bis zu acht Jahre Haft für Tierquälerei
Kroatiens Regierung hat am 10. September 2026 einen Entwurf beschlossen, der Tierquälerei zu einem Delikt mit bis zu acht Jahren Haft machen würde. Einen Tag später ging das Papier an den Sabor, das kroatische Parlament. Im selben Paket stehen zwei Dinge, die international für Schlagzeilen sorgen: die Einführung der lebenslangen Haft und ein neuer Straftatbestand für schwerste Umweltzerstörung, den Medien Ökozid nennen.
Wichtig für die Einordnung: Das ist ein Gesetzentwurf in erster Lesung, kein geltendes Recht. Verabschiedet ist nichts, im kroatischen Gesetzblatt steht nichts. Der Entwurf sieht in seinem Schlussartikel vor, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, sofern der Sabor zustimmt.
Was sich für Tiere ändern soll
Der zentrale Paragraf ist Artikel 205 des kroatischen Strafgesetzbuchs, „Töten oder Quälen von Tieren”. Heute gilt dort ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Haft, bei Gewinnabsicht bis zu drei. Der Entwurf hebt das deutlich an:
- Sechs Monate bis fünf Jahre für schwere Misshandlung, das Zufügen unnötiger Schmerzen oder das Aussetzen eines Tieres unnötigem Leiden.
- Ein bis acht Jahre, wenn ein Tier ohne rechtfertigenden Grund getötet wird oder die Tat aus Gewinnabsicht geschieht.
Dazu kommt ein völlig neuer Tatbestand, Artikel 205.b: sexuelle Ausbeutung von Tieren, sechs Monate bis fünf Jahre, bei Tod des Tieres ein bis acht Jahre. Bisher waren solche Taten in Kroatien nur über den allgemeinen Quälerei-Paragrafen zu fassen, und auch nur dann, wenn sich nachweisen ließ, dass der Akt dem Tier Schmerzen zugefügt hat. Die Entwurfsbegründung verlässt dieses Konzept ausdrücklich.
Eine Änderung, die in der Praxis viel bewirken dürfte, steht an unscheinbarer Stelle: Beim Tierhalteverbot wird das Wort „kann” durch „wird” ersetzt. Das Verbot, ein bis fünf Jahre lang und bei einer Haftstrafe entsprechend länger, wäre damit obligatorisch statt Ermessenssache des Gerichts. Verhängt werden könnte es künftig auch gegen schuldunfähige Täter.

Die Tierrechtsorganisation Prijatelji životinja, die sich an der Konsultation beteiligt hat, nennt den neuen Sexualstraftatbestand den größten Fortschritt dieser Novelle. Gleichzeitig fehlen im Regierungsentwurf mehrere ihrer Forderungen: ein eigener Tatbestand für Tierkämpfe, die Strafbarkeit von Herstellung und Besitz von Missbrauchsmaterial, ein Halteverbot von fünf bis zehn Jahren und eine Anzeigepflicht. Wir haben den Entwurfstext daraufhin durchgesehen, keiner dieser Punkte steht drin.
Das Aussetzen ist in Kroatien längst strafbar
Hier lohnt der genaue Blick, weil die deutschsprachige Berichterstattung zwei Vorgänge vermischt. Sätze wie „wer ein Tier aussetzt, kommt ins Gefängnis” kursieren gerade als Neuigkeit. Sie stimmen, aber sie beschreiben den Stand von April 2024.
Damals trat eine frühere Novelle in Kraft, die das Aussetzen erstmals zur Straftat gemacht hat. Artikel 205.a stellt seither unter Strafe, wer ein Haustier oder ein in Menschenobhut gehaltenes Tier zurücklässt, um sich seiner dauerhaft zu entledigen: bis zu ein Jahr Haft, bis zu zwei Jahre, wenn das Tier dabei stirbt oder mehrere Tiere betroffen sind. Das Tier wird eingezogen. Der aktuelle Entwurf lässt genau diesen Artikel unangetastet.
Wer also liest, Kroatien verschärfe 2026 die Strafen fürs Aussetzen, liegt daneben. Verschärft werden sollen Quälen, Töten und Sexualdelikte. Das Aussetzen wurde bereits 2024 kriminalisiert.
Der Hintergrund ist bitter genug. Tierheime und kroatische Medien gehen von über 10.000 ausgesetzten Hunden und Katzen pro Jahr aus, mit einem Höhepunkt in der Urlaubszeit. Das Zagreber Tierheim Dumovec nahm 2025 rund 1.200 Tiere auf, im ersten Halbjahr 2026 bereits 740. Eine amtliche Statistik gibt es nicht, alle diese Zahlen sind Schätzungen von Heimen und Verbänden.
Und was droht dafür in Deutschland?
Der Vergleich fällt unangenehm aus. Bei uns bleibt das Aussetzen eines Tieres zunächst eine Ordnungswidrigkeit.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz verbietet es, „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen”. Wer dagegen verstößt, handelt nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 ordnungswidrig, der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 25.000 Euro. Zur Straftat nach § 17 wird die Sache erst, wenn dem Tier dadurch erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden oder es daran stirbt. Dann sind es bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe.
Ein Blick zu den Nachbarn zeigt, dass es auch anders geht:
- Österreich: § 222 StGB stellt das Aussetzen direkt unter Strafe, bis zu zwei Jahre Haft, allerdings nur, wenn das Tier „in der Freiheit zu leben unfähig” ist.
- Schweiz: Art. 26 Abs. 1 lit. e Tierschutzgesetz erfasst das Aussetzen und Zurücklassen eines Heimtiers als Tierquälerei, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Und die deutsche Reform? Der Regierungsentwurf zur Novelle des Tierschutzgesetzes aus dem Jahr 2024 wollte den Straf- und Bußgeldrahmen anheben. Er ist mit dem Ende der Wahlperiode erledigt, im Verfahrensregister des Bundestages steht dazu der Vermerk „Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode”. Die aktuelle Novelle, die am 11. September 2026 im Agrarausschuss angehört wurde, regelt die Videoüberwachung in größeren Schlachtbetrieben. Am Strafrahmen des § 17 ändert sie nichts.
Wie stark das System unter Druck steht, zeigen die Tierheime. In einer Umfrage des Deutschen Tierschutzbundes unter 218 Heimen meldeten 69 Prozent mindestens eine sehr hohe Auslastung, nur 18 Prozent hatten überhaupt noch Kapazitäten frei. Wir haben das am Beispiel der Straßenkatzen in Deutschland aufgeschrieben.

Ökozid, der große Block daneben
Der Teil, der Kroatien international Aufmerksamkeit bringt, heißt im Entwurf nüchtern „Besonders schwere Straftaten gegen die Umwelt”. Erfasst werden sollen Taten, die ein Ökosystem von erheblicher Größe oder die Qualität von Luft, Boden, Wasser oder Meer unumkehrbar oder langfristig zerstören. Strafrahmen: mindestens zehn Jahre bis zur Langzeitfreiheitsstrafe, die in Kroatien 21 bis 40 Jahre bedeutet. Wird die lebenslange Haft eingeführt, wäre auch sie möglich. Verjähren soll die Tat nicht.
Justizminister Damir Habijan sagte dazu im Fernsehen, kein EU-Dokument definiere den Begriff Ökozid überhaupt, Kroatien wäre eines der ersten EU-Länder mit einem solchen Tatbestand. Zum Vergleich nannte er Frankreich mit bis zu zehn und Belgien mit bis zu zwanzig Jahren. Für Unternehmen sollen die Höchstgeldstrafen über ein zweites Gesetz von 20 beziehungsweise 25 Millionen auf 50 Millionen Euro steigen.
Der Anstoß kommt aus Brüssel. Die Novelle setzt die EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie um, die bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht zu gießen war. Kroatien hat die Frist gerissen, mit einem Inkrafttreten Anfang 2027. Damit ist es in großer Gesellschaft: Die EU-Kommission hat am 15. Juli 2026 Aufforderungsschreiben an 23 Mitgliedstaaten verschickt, darunter Kroatien und Deutschland. Der deutsche Regierungsentwurf zum Umweltstrafrecht wurde im Juni 2026 in erster Lesung beraten, abgeschlossen ist das Verfahren nicht.
Die Kritik
Auslöser der Reform war laut Ministerpräsident Andrej Plenković ein Tötungsdelikt in der Stadt Drniš. Der Rechtsanwalt Šime Matak hält dem im kroatischen Fernsehen entgegen, ein einzelner Fall dürfe kein Grundlagengesetz wie das Strafgesetzbuch umbauen, kriminalpolitisch brauche Kroatien als „relativ sichere Gesellschaft” so scharfe Sanktionen nicht. Fachleute im selben Beitrag nennen die Reform populistisch. Eine amtliche Liste der 15 schwersten Delikte, für die künftig lebenslange Haft möglich wäre, existiert bislang nicht, im Gesetzestext steht nur die generelle Anknüpfung an Delikte mit Langzeitfreiheitsstrafe.

Welche Tiere das Strafrecht schützt, und welche nicht
An einer Formulierung hängt fast alles. Strafbar ist in Kroatien das Töten eines Tieres ohne rechtfertigenden Grund, in Deutschland das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund. Wer eine Katze erschlägt, erfüllt das. Wer ein Schwein schlachtet, nicht. Dieselbe Tat, dieselbe Empfindungsfähigkeit, zwei völlig verschiedene Rechtsfolgen, und der Unterschied ist die Nachfrage nach dem Produkt.
In Deutschland wurden 2025 rund 48,5 Millionen Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde sowie 697,3 Millionen Stück Geflügel geschlachtet, zusammen etwa 746 Millionen Tiere, Fische nicht mitgezählt. Kein einziger dieser Fälle ist ein Fall für § 17.
Dass Tiere fühlen, ist juristisch längst anerkannt. Art. 13 des EU-Vertrags nennt sie „fühlende Wesen”, § 1 Tierschutzgesetz verbietet, ihnen ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen, und die New York Declaration on Animal Consciousness von 2024 fasst den Forschungsstand für Wirbeltiere und viele Wirbellose zusammen. Wer Strafverschärfungen für Tierquälerei begrüßt, und wir tun das, kommt an der Frage nicht vorbei, warum der Schutz an der Stalltür endet. Ein härteres Strafgesetzbuch erreicht die 10.000 ausgesetzten Tiere in Kroatien. Die Zahl der geschlachteten Tiere erreicht es nicht.
Wer an dieser Stelle etwas ändern will, hat den kürzeren Hebel auf dem eigenen Teller als im Parlament. Einstieg dafür: unser Leitfaden wie du vegan wirst und die besten Bücher zur Tierethik.
Was du tun kannst
Wenn dir ein ausgesetztes oder verwahrlostes Tier begegnet, ist in Deutschland das Veterinäramt des Landkreises zuständig. Welche Mittel Behörden dort haben, von der Anordnung bis zur Fortnahme, haben wir am Paragrafen 16a des Tierschutzgesetzes aufgeschrieben. Dass daraus auch Strafverfahren werden können, zeigt das erste Urteil zur Anbindehaltung.
Und wenn ein Tier einziehen soll: Die Heime sind voll, in Kroatien wie hier. Worauf es bei der Adoption aus dem Tierheim ankommt und warum du beim Welpenkauf aus dem Ausland genau hinsehen musst, steht bei uns.
Methodik und Quellen
Grundlage ist der Gesetzentwurf „Prijedlog zakona o izmjenama i dopunama Kaznenog zakona” (P.Z.E. br. 343), den die Regierung am 10. September 2026 beschlossen und am 11. September 2026 in den Sabor eingebracht hat. Wir haben den Volltext des Entwurfs ausgewertet, dazu die Mitteilung der Regierung und das Interview mit Justizminister Habijan. Das geltende Recht stammt aus dem konsolidierten Kaznenu zakon und der Novelle NN 36/2024, in Kraft seit 2. April 2024. Die Forderungen und das Zitat der Tierrechtsorganisation stehen auf prijatelji-zivotinja.hr, die Kritik des Anwalts in einem Beitrag von Dnevnik Nove TV.
Die deutschen Normen haben wir im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de geprüft: § 3, § 17 und § 18 Tierschutzgesetz. Zum Stand der Gesetzgebung: der gescheiterte Entwurf von 2024, die laufende Novelle und die Anhörung vom 11. September 2026. Österreich: § 222 StGB, Schweiz: Art. 26 Tierschutzgesetz. Das Vertragsverletzungspaket der EU-Kommission vom 15. Juli 2026 listet die 23 betroffenen Staaten.
Offen bleibt einiges: Der Sabor hat noch nicht abgestimmt, Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich. Eine amtliche Liste der Delikte mit künftig lebenslanger Haft liegt nicht vor. Die Zahlen zu ausgesetzten Tieren in Kroatien und zur Auslastung deutscher Tierheime stammen von Heimen, Medien und dem Deutschen Tierschutzbund, der in dieser Debatte Partei ist, eine amtliche Statistik existiert in beiden Ländern nicht. Den Namen der beschuldigten Person im Fall Drniš nennen wir nicht, das Verfahren läuft, es gilt die Unschuldsvermutung. Dieser Text ist Berichterstattung und keine Rechtsberatung.
FAQ - Das fragen andere
Was sich für Tiere ändern soll?
Und was droht dafür in Deutschland?
Welche Tiere das Strafrecht schützt, und welche nicht?
Was du tun kannst?
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