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Nahaufnahme der Fänge eines großen Greifvogels mit Lederriemen an den Beinen auf einem Falknerhandschuh
Symbolbild: Greifvogel mit Geschüh, den Lederriemen an den Beinen, auf einem Falknerhandschuh. Das Foto hat keinen Bezug zu dem durchsuchten Wildpark. Foto: Adobe Stock
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Stand: 17. September 2026. Laufendes Ermittlungsverfahren. Eine Durchsuchung ist keine Anklage und kein Urteil, für den Betreiber gilt die Unschuldsvermutung. Wir aktualisieren den Text, sobald Staatsanwaltschaft, Polizei oder der Park sich äußern.

Die Polizei hat am Mittwoch, 16. September 2026, einen Wildpark mit Greifvogelzoo im Nordpfälzer Bergland durchsucht. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern. Die Ermittler verdächtigen den Betreiber, gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben. In der Einrichtung im Landkreis Kusel leben nach Angaben der Polizei etwa 800 Tiere aus rund 140 Arten.

Die Kriminaldirektion Kaiserslautern wurde dabei von Fachleuten des zuständigen Veterinäramts und von Beamten des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik unterstützt. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und das Polizeipräsidium Westpfalz haben den Einsatz in einer gemeinsamen Mitteilung bekannt gemacht.

Die Behörden selbst nennen keinen Namen. Der Pfalz-Express und lokalo.de berichten, es handle sich um den Wildpark und Greifvogelzoo Potzberg bei Föckelberg. Den Namen des Betreibers nennen wir nicht.

Was die Ermittler dem Betreiber vorwerfen.

Die Formulierung in der Mitteilung folgt fast wörtlich Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes. Der Betreiber steht im Verdacht, Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet oder ihnen aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben. Als weitere Variante nennen die Behörden länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden.

Das sind die drei Tatbestände, die das deutsche Tierschutzstrafrecht kennt. Wer sie erfüllt, dem drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Welche konkreten Vorfälle dahinterstehen, welche Tiere betroffen sein sollen und wie lange der Zeitraum ist, um den es geht, haben die Behörden nicht mitgeteilt.

Ein Durchsuchungsbeschluss setzt voraus, dass ein Richter einen Anfangsverdacht für plausibel hält und erwartet, dass sich vor Ort Beweise finden lassen. Er sagt nichts darüber, ob sich der Verdacht bestätigt. Zu den Ergebnissen wollen Polizei und Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Auswertung berichten.

Was bisher offen ist.

Vieles. Ob Tiere beschlagnahmt oder anderswo untergebracht wurden, ist nicht bekannt. Ebenso wenig, ob der Park geöffnet bleibt, ob das Veterinäramt Anordnungen getroffen hat und wie der Verdacht überhaupt aufkam. Auf der Website des Parks stand am Morgen des 17. September nichts zu dem Einsatz, dort werden weiter die tägliche Öffnung und die Greifvogelflugschau beworben. Eine öffentliche Stellungnahme des Betreibers lag bis zur Veröffentlichung dieses Artikels nicht vor.

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Zur Einordnung des Parks: Er liegt auf dem 562 Meter hohen Potzberg, wurde 1984 eröffnet und wird seit 1998 privat betrieben. Neben heimischen und exotischen Huftieren wie Wisenten, Elchen und Rentieren sind die Greifvögel seit Jahrzehnten die Hauptattraktion, mit Flugvorführungen von Ende März bis Ende Oktober.

Ein Seeadler sitzt mit halb geöffneten Flügeln auf dem Arm eines Falkners vor grünen Bäumen, an den Beinen hängen Lederriemen
Symbolbild. Anbinden, Handaufzucht, Gewichtskontrolle: In der Falknerei sind diese Praktiken bis heute erlaubt. Foto: Adobe Stock

Die Hürde im Strafrecht: Vorsatz.

Paragraf 17 ist ein Vorsatzdelikt. Fahrlässig verursachtes Tierleid ist nicht strafbar, das haben wir kürzlich an einem eingestellten Tierquälerei-Prozess am Amtsgericht Lahr aufgeschrieben. „Aus Rohheit” bedeutet nach der Rechtsprechung, dass jemand aus einer gefühllosen, fremdes Leiden missachtenden Haltung handelt. Das nachzuweisen ist schwer, entsprechend selten enden solche Verfahren mit einer Verurteilung.

Für die Tiere kann trotzdem schon vorher etwas passieren, und zwar unabhängig vom Strafverfahren. Nach Paragraf 16a Tierschutzgesetz darf das Veterinäramt Tiere fortnehmen, pfleglich unterbringen und ein Haltungsverbot aussprechen, wenn Tiere erheblich vernachlässigt sind oder jemand wiederholt oder grob gegen Haltungsvorschriften verstoßen und Tieren dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat. Eine strafrechtliche Verurteilung braucht es dafür nicht. Wie dieses Instrument funktioniert, steht in unserem Artikel zu Paragraf 16a. Ob die Behörden im Kreis Kusel davon Gebrauch machen, ist nicht bekannt.

Welche Regeln für Wildparks und Greifvogelzoos gelten.

Wer wild lebende Tiere dauerhaft zur Schau stellt, braucht in Deutschland gleich zwei Erlaubnisse. Das Bundesnaturschutzgesetz definiert in Paragraf 42 Zoos als dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere an mindestens sieben Tagen im Jahr zur Schau gestellt werden. Ausgenommen sind nur kleine Gehege mit höchstens fünf Schalenwildarten oder bis zu 20 anderen Wildtieren. Errichtung und Betrieb eines Zoos sind genehmigungspflichtig, und die Genehmigung kann bei Verstößen widerrufen werden, bis zur Schließung. Dazu kommt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 4 Tierschutzgesetz, überwacht vom Veterinäramt.

Für Greifvögel und Eulen gibt es zusätzlich ein Gutachten des Bundeslandwirtschaftsministeriums mit Mindestanforderungen. Es wurde im Dezember 2024 zum ersten Mal seit 1995 überarbeitet. Es ist kein Gesetz, Behörden und Gerichte ziehen es aber als Maßstab heran. Neu ist nach Darstellung des Deutschen Tierschutzbunds das Verbot, Greifvögel oder Eulen an ständig wechselnden Orten zur Schau zu stellen, Flugschauen eingeschlossen.

Der Deutsche Tierschutzbund nannte das Papier einen „Fortschritt mit Mängeln”. Er kritisiert vor allem, dass die Anbindehaltung weiter erlaubt bleibt und die Mindestmaße für Volieren nicht erhöht, teils sogar verringert wurden. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht, die an dem Gutachten mitgearbeitet hat, hält Prägung auf Menschen, Futterreduktion und Anbindung für unvereinbar mit dem Tierschutzgesetz. Die beteiligten Tierschutzorganisationen haben ihren Widerspruch im Gutachten selbst protokollieren lassen.

Die gelben Fänge eines Adlers umklammern einen Holzbalken in einem Gehege
Symbolbild aus einem Tiergehege ohne Bezug zu dem betroffenen Park. Foto: Adobe Stock

Was eine Flugschau von einem Vogel verlangt.

Egal, wie dieses Verfahren ausgeht: Der Fall lenkt den Blick auf eine Tierhaltung, die in Deutschland als Familienausflug gilt. Ein Adler, der über die Köpfe des Publikums gleitet und auf dem Handschuh landet, sieht nach Freiheit aus. Er ist trainiert. Damit er zurückkommt, wird er in der Regel von Hand aufgezogen, auf Menschen geprägt und über das Futter gesteuert. Zwischen den Vorführungen sitzt er oft angebunden am Block oder in einer Voliere, deren Maße ein Bruchteil dessen sind, was ein Seeadler in freier Natur durchfliegt.

Das Tierschutzgesetz erlaubt all das. Es verbietet in Paragraf 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, und der EU-Vertrag erkennt Tiere in Artikel 13 als fühlende Wesen an. Die New York Declaration on Animal Consciousness von 2024 fasst den Forschungsstand zusammen: Für Vögel und Säugetiere gibt es starke wissenschaftliche Belege für bewusstes Erleben. Ob Unterhaltung und ein paar Sätze Artenkunde am Rand der Flugwiese ein vernünftiger Grund sind, ein Leben lang Tiere an Riemen zu halten, beantwortet das Gesetz nicht. Wir beantworten die Frage mit Nein.

Das gilt unabhängig davon, ob in einem Park strafbare Dinge passieren. Das allermeiste, was Tiere in Zoos, Wildparks und Falknereien erleben, ist legal. Dieselbe Logik tragen Delfinshows, Tiger-Selfies und Ponyreiten. Warum wir Zoos grundsätzlich kritisch sehen, steht in „Warum Zoos nicht cool sind”, die Denkfigur dahinter erklärt unser Text zum Speziesismus. Am 4. Oktober, dem Welttierschutztag, gehen Menschen in Berlin dagegen auf die Straße, alle Infos zur Anti-Zoo-Demo am Pariser Platz.

Wer Tieren begegnen will, ohne dass sie dafür arbeiten müssen, findet Orte dafür in unserem Lebenshof-Atlas. Und wer den Schritt vom Mitgefühl zum Alltag gehen will, fängt am besten hier an. Unsere Recherchen zu Tierschutzfällen wie diesem finanzieren sich über Leserinnen und Leser, wenn du das unterstützen willst: Hier geht es zur Spende.

Methodik und Quellen

Primärquelle ist die Mitteilung des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 16. September 2026, im Wortlaut gelesen. Sie nennt weder die Einrichtung noch Personen. Den Namen des Parks entnehmen wir der Berichterstattung von Pfalz-Express und lokalo.de, gegengelesen mit Die Rheinpfalz und dem Wochenblatt. Die Angaben zum Park stammen von dessen Website und aus Wikipedia. Wir waren nicht vor Ort und haben keine Akteneinsicht.

Gesetzestexte: § 17 TierSchG, § 11 TierSchG und § 42 BNatSchG, jeweils bei gesetze-im-internet.de geprüft. Zum Greifvogel-Gutachten: Deutscher Tierschutzbund und DJGT, beide vom 18. Dezember 2024 und in der Sache Partei. Alle Fotos sind Symbolbilder von Adobe Stock ohne Bezug zu dem Park. Dieser Text ist Berichterstattung und keine Rechtsberatung.

Haeufige Fragen

FAQ - Das fragen andere

Was die Ermittler dem Betreiber vorwerfen.?
Die Formulierung in der Mitteilung folgt fast wörtlich Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes. Der Betreiber steht im Verdacht, Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet oder ihnen aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben. Als weitere Variante nennen die Behörden länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden.
Was bisher offen ist.?
Vieles. Ob Tiere beschlagnahmt oder anderswo untergebracht wurden, ist nicht bekannt. Ebenso wenig, ob der Park geöffnet bleibt, ob das Veterinäramt Anordnungen getroffen hat und wie der Verdacht überhaupt aufkam. Auf der Website des Parks stand am Morgen des 17. September nichts zu dem Einsatz, dort werden weiter die tägliche Öffnung und die Greifvogelflugschau beworben.
Welche Regeln für Wildparks und Greifvogelzoos gelten.?
Wer wild lebende Tiere dauerhaft zur Schau stellt, braucht in Deutschland gleich zwei Erlaubnisse. Das Bundesnaturschutzgesetz definiert in Paragraf 42 Zoos als dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere an mindestens sieben Tagen im Jahr zur Schau gestellt werden. Ausgenommen sind nur kleine Gehege mit höchstens fünf Schalenwildarten oder bis zu 20 anderen Wildtieren.
Was eine Flugschau von einem Vogel verlangt.?
Egal, wie dieses Verfahren ausgeht: Der Fall lenkt den Blick auf eine Tierhaltung, die in Deutschland als Familienausflug gilt. Ein Adler, der über die Köpfe des Publikums gleitet und auf dem Handschuh landet, sieht nach Freiheit aus. Er ist trainiert. Damit er zurückkommt, wird er in der Regel von Hand aufgezogen, auf Menschen geprägt und über das Futter gesteuert.
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