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Drei Straßenhunde auf einem gepflasterten Platz, ein hellbrauner Hund läuft auf die Kamera zu
Straßenhunde in Südasien. Symbolbild, nicht der Ort des Geschehens. Foto: Sushant Bista (Pexels)
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In der malaysischen Stadt Klang ist am 29. Juli 2026 ein Hund namens Rocky bei einer Fangaktion der Stadtverwaltung gestorben. Videos davon liefen millionenfach durch Threads, TikTok und Instagram. Zwei Wochen später hat sich die Anwaltskammer des Landes eingeschaltet, und ihre Stellungnahme ist der eigentlich interessante Teil dieser Geschichte.

Drei Straßenhunde auf einem gepflasterten Platz, ein hellbrauner Hund läuft auf die Kamera zu

Straßenhunde in Südasien. Symbolbild, nicht der Ort des Geschehens. Foto: Sushant Bista (Pexels)

Denn die Kammer stellt eine Frage, die weit über Malaysia hinausreicht: Nach welchem Gesetz wird eigentlich verhandelt, wenn ein Tier getötet wird?

Was passiert ist

Die Stadtverwaltung von Klang hatte im Juli mehrere Beschwerden über Straßenhunde in einem Wohngebiet bekommen, darunter der Bericht über einen Menschen, der nach einem Angriff auf der Intensivstation lag. Am Abend des 29. Juli zog eine gemeinsame Aktion los: elf Mitarbeitende des Ordnungsamts und rund fünfzig Anwohnerinnen und Anwohner, von halb neun bis Mitternacht.

Zwölf Hunde wurden eingefangen. Beim dreizehnten ging es schief. Nach Darstellung der Verwaltung versuchte eine Frau einzugreifen, im Gerangel habe sich der Hund in der Fangschlinge stranguliert. Auf den Videos ist zu sehen, wie sie die Männer anfleht aufzuhören.

Der Hund hieß Rocky. Unter dem Hashtag #JusticeForRocky wurde daraus innerhalb von zwei Tagen eine landesweite Debatte. Die Königin von Selangor meldete sich zu Wort, der zuständige Minister ordnete eine Untersuchung an, ein Tierschutzverband stellte der Verwaltung einen Fragenkatalog.

Die Verwaltung bleibt bei ihrer Version. Der Bürgermeister verweist auf rund fünfzig Beschwerden über Straßenhunde pro Monat, auf zugelassenes Fanggerät und darauf, dass die Frau später bestritten habe, die Halterin zu sein. Eine gültige Hundelizenz habe sie ohnehin nicht gehabt. Ohne die Störung, so seine Lesart, wäre nichts passiert.

Der Satz, um den es geht

Genau an diesem Punkt setzt die Anwaltskammer an, und sie tut es mit einer Klarheit, die man selten liest:

„Das bloße Fehlen einer Hundelizenz, also eines Stücks Papier, kann Grausamkeit gegenüber einem Tier oder seine Tötung nicht rechtfertigen.”

Kammerpräsident Anand Raj verweist auf Paragraf 29 des malaysischen Tierschutzgesetzes von 2015. Der verbietet Gewalt und Grausamkeit gegenüber Tieren, und zwar jedem, ausdrücklich auch Behörden. Paragraf 30 verbietet das Töten, von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen. In keinem der beiden Paragrafen steht etwas von einer Lizenz.

Das ist die juristische Version dessen, was die meisten Menschen ohnehin fühlen: Ob ein Hund ein Halsband und einen Eintrag im Register hat, ändert nichts daran, wie sehr er erstickt.

Warum die Wahl des Paragrafen alles entscheidet

Der zweite Punkt der Kammer ist der schwerwiegendere. Die Polizei ermittelt im Fall Rocky nach Paragraf 428 des Strafgesetzbuchs. Dieser Paragraf heißt „mischief by killing an animal”, auf Deutsch etwa: Sachbeschädigung durch Tötung eines Tieres.

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Ein Tier stirbt, und der Vorgang wird als beschädigtes Eigentum abgelegt.

Die Kammer nennt das eine Verharmlosung. Ihr Argument: Das Tierschutzgesetz von 2015 erkenne Tiere ausdrücklich als empfindungsfähige Wesen an, die leiden können, und stelle deshalb härtere Strafen bereit. Wer stattdessen zum alten Sachbeschädigungsparagrafen greift, erklärt das neuere Gesetz faktisch für überflüssig. Auf Englisch klingt das noch schärfer: „AWA 2015 cannot be treated as mere surplusage.” Das Tierschutzgesetz ist kein Beiwerk.

Parallel dazu ermittelt das Veterinäramt von Selangor tatsächlich nach dem Tierschutzgesetz. Zwei Behörden, zwei Rechtsrahmen, ein toter Hund.

Der Punkt, an dem es unbequem für uns wird

Das lässt sich leicht aus der Ferne betrachten. Sollte man aber nicht, denn die deutsche Rechtslage hat dieselbe Bruchstelle, nur besser versteckt.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht seit 1990 der Satz „Tiere sind keine Sachen”. Der Satz danach relativiert ihn allerdings sofort: Auf Tiere sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wer einen fremden Hund tötet, begeht zivilrechtlich in aller Regel eine Eigentumsverletzung. Der Schaden bemisst sich am Wert des Tieres.

Und im Strafrecht sieht es beim Vollzug nicht besser aus. Eine Konstanzer Dissertation von 2024 hat ausgewertet, wie deutsche Staatsanwaltschaften mit Verstößen gegen das Tierschutzgesetz umgehen. Ergebnis: Die geschätzte Nichtverfolgungsquote liegt bei mindestens 94 Prozent. Im Jahr 2021 gab es bundesweit 1.008 Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz, davon 995 ausschließlich Geldstrafen. Die Arbeit von Eva Maria Bäcker ist Open Access und lässt sich nachlesen (DOI 10.3790/978-3-428-59337-8).

Die Ursachen sind nach dieser Untersuchung selten böser Wille, sondern Rechtsunsicherheit, Überlastung und fehlendes veterinärmedizinisches Wissen. Das Ergebnis ist trotzdem dasselbe: Ein Gesetz, das kaum jemand anwendet, wirkt nicht.

Wie das konkret aussieht, haben wir hier mehrfach dokumentiert, etwa beim Schlachthofprozess vor dem OLG Oldenburg und beim Freispruch nach einem Tierquälerei-Prozess in Innsbruck. Immer geht es um dieselbe Frage: Wie ernst nimmt ein Rechtssystem das Leiden eines Tieres, wenn es unbequem wird?

Was die Kammer konkret fordert

Die Vorschläge sind bemerkenswert praktisch:

Die Standards einhalten. Für das Einfangen von Straßenhunden gibt es in Malaysia eine Dienstvorschrift des Ministeriums. Erlaubt sind Schlinge, Falle, Netz und Betäubungsgewehr, letzteres nur mit vorheriger Zustimmung von Polizei und Veterinäramt. Die Kammer verlangt, dass Verstöße dagegen Konsequenzen haben.

Vorladung statt Zugriff. Wo ein Tier eine Halterin oder einen Halter hat, solle die Behörde zuerst ein Bußgeldverfahren einleiten, statt das Tier einzufangen, festzusetzen und zu töten. Der jetzige Weg sei unverhältnismäßig.

Bestandsmanagement statt Einzelaktionen. Statt nächtlicher Fangtrupps fordert die Kammer koordinierte, datenbasierte Programme.

Der letzte Punkt ist der, den Tierschutzorganisationen weltweit seit Jahrzehnten wiederholen: Einfangen und Töten reduziert Populationen nicht dauerhaft, weil die frei werdenden Reviere schnell wieder besetzt werden. Kastrationsprogramme wirken, sind aber teurer und liefern keine Bilder für die Lokalpresse.

Warum uns das etwas angeht

Weil hier zwei Dinge kollidieren, die auch bei uns kollidieren.

Auf der einen Seite ein echtes Problem: Menschen, die Angst vor Hundeangriffen haben, und eine Verwaltung mit fünfzig Beschwerden im Monat und zu wenig Personal. Das lässt sich nicht wegdiskutieren, und wer Tierschutz ernst meint, sollte es auch nicht versuchen.

Auf der anderen Seite die Frage, was ein Staat tun darf, wenn er ein Problem lösen will. Die Antwort der Anwaltskammer ist unaufgeregt und ziemlich unangreifbar: Er darf alles, was das Gesetz erlaubt, und nichts darüber hinaus. „Niemand steht über dem Gesetz”, schreibt sie, und meint damit ausdrücklich auch Behörden.

Ihr Schlusssatz ist der, der hängen bleibt: Die Menschlichkeit oder Grausamkeit, mit der eine Gesellschaft ihre Tiere behandelt, sei ein Maßstab ihrer Zivilisation.

Man kann das für Pathos halten. Oder man liest es als das, was es ist: eine Anwaltskammer, die einem Staat erklärt, dass sein eigenes Tierschutzgesetz kein Dekorationsstück ist.

Wer sich fragt, wie man Tierschutz im Ausland unterstützt, ohne auf zweifelhafte Strukturen hereinzufallen, findet die Kriterien in unserem Ratgeber Auslandstierschutz: seriöse Organisationen erkennen. Und wie hart dieses Feld sein kann, hat uns Nathan Goldblat im Interview über die Hunde-Mafia in Rumänien erzählt.

Wie wir gearbeitet haben: Die Stellungnahme der Malaysian Bar und die Zitate stammen aus der Berichterstattung von theSun Malaysia vom 11. August 2026. Der Ablauf des Einsatzes, die Darstellung der Stadtverwaltung und die Reaktionen bis zum 3. August folgen der Chronologie von Sinar Daily. Die Angaben zum malaysischen Tierschutzgesetz von 2015 und zu Paragraf 428 des dortigen Strafgesetzbuchs geben die Argumentation der Anwaltskammer wieder; wir sind keine Kanzlei und bewerten den Fall nicht juristisch. Die deutschen Zahlen stammen aus der Dissertation von Eva Maria Bäcker (Universität Konstanz 2024, Open Access). Der Fall ist nicht abgeschlossen, Polizei und Veterinäramt ermitteln noch.
Haeufige Fragen

FAQ - Das fragen andere

Was passiert ist?
Die Stadtverwaltung von Klang hatte im Juli mehrere Beschwerden über Straßenhunde in einem Wohngebiet bekommen, darunter der Bericht über einen Menschen, der nach einem Angriff auf der Intensivstation lag. Am Abend des 29. Juli zog eine gemeinsame Aktion los: elf Mitarbeitende des Ordnungsamts und rund fünfzig Anwohnerinnen und Anwohner, von halb neun bis Mitternacht.
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Der zweite Punkt der Kammer ist der schwerwiegendere. Die Polizei ermittelt im Fall Rocky nach Paragraf 428 des Strafgesetzbuchs. Dieser Paragraf heißt „mischief by killing an animal”, auf Deutsch etwa: Sachbeschädigung durch Tötung eines Tieres. Ein Tier stirbt, und der Vorgang wird als beschädigtes Eigentum abgelegt. Die Kammer nennt das eine Verharmlosung.
Was die Kammer konkret fordert?
Die Vorschläge sind bemerkenswert praktisch: Die Standards einhalten. Für das Einfangen von Straßenhunden gibt es in Malaysia eine Dienstvorschrift des Ministeriums. Erlaubt sind Schlinge, Falle, Netz und Betäubungsgewehr, letzteres nur mit vorheriger Zustimmung von Polizei und Veterinäramt. Die Kammer verlangt, dass Verstöße dagegen Konsequenzen haben. Vorladung statt Zugriff.
Warum uns das etwas angeht?
Weil hier zwei Dinge kollidieren, die auch bei uns kollidieren. Auf der einen Seite ein echtes Problem: Menschen, die Angst vor Hundeangriffen haben, und eine Verwaltung mit fünfzig Beschwerden im Monat und zu wenig Personal. Das lässt sich nicht wegdiskutieren, und wer Tierschutz ernst meint, sollte es auch nicht versuchen.
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